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2. Gruppe b).
Vor dem mit „Alkalsit I “ beginnenden Absatz wird eingeschaltet:
Wetter-Albit mit den angehängten Zahlen I, II usw. oder den
Buchstaben A, B usw. (Gemenge von höchstens 70 Prozent Kalium-
chlorat oder Natriumchlorat und höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin
mit Kohlenstoffträgern, wie Harzen, Ölen, Seifen, Pflanzenmehlen,
Kohlenwasserstoffen und höchstens 18 Prozent nitrierten aromatischen
Kohlenwasserstoffen, auch mit Natronsalpeter oder solchen anorga-
nischen oder organischen, neutralen, beständigen Salzen, die die
Gefahr nicht erhöhen).
Beförderungsvorschriften. A. Verpackung. 1. Gruppe der Sprengmittel.
Hinter Ziffer 4 wird als neue Ziffer 5 nachgetragen:
5. Pulver-Rohmasse e).
(1) Die Masse muß in fest verschlossene, dichte Säcke aus kräftigem,
gummiertem Stoffe und diese wieder in fest verschlossene wider-
standsfähige Übersäcke verpackt sein.
(2) Das Rohgewicht eines Frachtstücks darf 35 Kilogramm
nicht übersteigen.
(3) Die Übersäcke müssen die deutliche Aufschrift „Pulver-Roh-
masse. 1. Gruppe“ tragen.
Nr. I b. Munition.
Beförderungsvorschriften. A. Verpackung.
Zu 7 wird im Abs. (1) am Ende ein Sternchen*) und am Fuße der
Seite folgende Anmerkung hinzugefügt:
*) Geladene Diskus-Handgranaten dürfen während der Dauer des
Krieges Sprengkapseln enthalten, wenn ihre Zündung sicher verhindert wird.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 23. Februar 1915.
Das Reichs-Eisenbahnamt
Wackerzapp