Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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2. Gruppe b). 
Vor dem mit „Alkalsit I “ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
Wetter-Albit mit den angehängten Zahlen I, II usw. oder den 
Buchstaben A, B usw. (Gemenge von höchstens 70 Prozent Kalium- 
chlorat oder Natriumchlorat und höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin 
mit Kohlenstoffträgern, wie Harzen, Ölen, Seifen, Pflanzenmehlen, 
Kohlenwasserstoffen und höchstens 18 Prozent nitrierten aromatischen 
Kohlenwasserstoffen, auch mit Natronsalpeter oder solchen anorga- 
nischen oder organischen, neutralen, beständigen Salzen, die die 
Gefahr nicht erhöhen). 
Beförderungsvorschriften. A. Verpackung. 1. Gruppe der Sprengmittel. 
Hinter Ziffer 4 wird als neue Ziffer 5 nachgetragen: 
5. Pulver-Rohmasse e). 
(1) Die Masse muß in fest verschlossene, dichte Säcke aus kräftigem, 
gummiertem Stoffe und diese wieder in fest verschlossene wider- 
standsfähige Übersäcke verpackt sein. 
(2) Das Rohgewicht eines Frachtstücks darf 35 Kilogramm 
nicht übersteigen. 
(3) Die Übersäcke müssen die deutliche Aufschrift „Pulver-Roh- 
masse. 1. Gruppe“ tragen. 
Nr. I b. Munition. 
Beförderungsvorschriften. A. Verpackung. 
Zu 7 wird im Abs. (1) am Ende ein Sternchen*) und am Fuße der 
Seite folgende Anmerkung hinzugefügt: 
*) Geladene Diskus-Handgranaten dürfen während der Dauer des 
Krieges Sprengkapseln enthalten, wenn ihre Zündung sicher verhindert wird. 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 23. Februar 1915. 
Das Reichs-Eisenbahnamt 
Wackerzapp 
 
	        
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