Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 123 — 
(Nr. 4660) Bekanntmachung, betreffend Anwendung der Vertragszollsätze. Vom 25. Februar 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, für Waren, die aus Belgien, Frank- 
reich oder Rußland durch die Heeres- und Marineverwaltung oder durch gemein- 
nützige Gesellschaften, die ausschließlich zur Versorgung der deutschen Volkswirt- 
schaft während des Krieges dienen, eingeführt werden, die Anwendung der Vertrags- 
zollsätze zu genehmigen. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 25. Februar 1915. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 4661) Bekanntmachung, betreffend die Bilanzen von Aktiengesellschaften usw., die Ver- 
mögen im Ausland oder in den Schutzgebieten haben. Vom 25. Februar 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Läßt sich bei einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihr Geschäft zu einem erheblichen Teile 
in oder mit dem Ausland oder den deutschen Schutzgebieten betreibt oder von 
deren Vermögen sich erhebliche Teile dort befinden, infolge der durch den Krieg 
herbeigeführten Unsicherheit über die dortigen tatsächlichen oder rechtlichen Ver- 
hältnisse der Stand des Vermögens und der Schulden, auch mit Hilfe von 
Schätzungen, nicht darstellen, so kann auf Antrag der Gesellschaft die Landes- 
zentralbehörde, in deren Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, die Frist, inner- 
halb deren nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrage die Bilanz, die Gewinn- 
und Verlustrechnung und der Geschäftsbericht aufzustellen sowie dem Aufsichts-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.