— 124 —
rate, der Generalversammlung oder Gesellschafterversammlung vorzulegen sind,
verlängern oder für das abgelaufene Geschäftsjahr von der Verpflichtung zur
Aufstellung und Vorlegung Befreiung gewähren. Die Landeszentralbehörde kann
auf Antrag auch für die Abhaltung der im Gesellschaftsvertrage vorgesehenen
ordentlichen Generalversammlung oder Gesellschafterversammlung Fristverlängerung
oder Befreiung gewähren.
Die Entscheidung der Landeszentralbehörde ist für die Gerichte bindend.
§ 2
Die Vorschriften des § 1 finden auf Gesellschaften, denen nach § 11 des
Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) die Rechtsfähigkeit verliehen
ist, entsprechende Anwendung.
Die Entscheidung über den Antrag erfolgt bei ihnen durch den Reichs-
kanzler. Das gleiche gilt für Gesellschaften der im § 1 bezeichneten Art, die
ihren Sitz in den Schutzgebieten oder in den Konsulargerichtsbezirken haben.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt, wann sie außer Kraft tritt.
Berlin, den 25. Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
— — —
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.