Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 124 — 
rate, der Generalversammlung oder Gesellschafterversammlung vorzulegen sind, 
verlängern oder für das abgelaufene Geschäftsjahr von der Verpflichtung zur 
Aufstellung und Vorlegung Befreiung gewähren. Die Landeszentralbehörde kann 
auf Antrag auch für die Abhaltung der im Gesellschaftsvertrage vorgesehenen 
ordentlichen Generalversammlung oder Gesellschafterversammlung Fristverlängerung 
oder Befreiung gewähren. 
Die Entscheidung der Landeszentralbehörde ist für die Gerichte bindend. 
§ 2 
Die Vorschriften des § 1 finden auf Gesellschaften, denen nach § 11 des 
Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) die Rechtsfähigkeit verliehen 
ist, entsprechende Anwendung. 
Die Entscheidung über den Antrag erfolgt bei ihnen durch den Reichs- 
kanzler. Das gleiche gilt für Gesellschaften der im § 1 bezeichneten Art, die 
ihren Sitz in den Schutzgebieten oder in den Konsulargerichtsbezirken haben. 
§ 3 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt, wann sie außer Kraft tritt. 
Berlin, den 25. Februar 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
— — — 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.