fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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stimmungen des gegenwärtigen Verkrages nicht compekenken Gerichesbarkeit bes andern Staa- 
kes zu unterwersen. 
Keine Gerich:sbehörde ist besugt, der Requisicion eines solchen, gesehwidrig prorogirten 
Gerichté um Siellung des Beklageen oder Vollstreckung des Erkenntnilles statkzugeben, viel- 
mebr wird jedes von einem solchen Gerschte gesprochene Erkennenlß in dem andern Staate 
als ungülelg bezrachtet. 
Artikel 5. 
Oer Kläger folgt dem Beklagten. 
Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Gerichrsstande des 
Beklageen zu solgen habe; es wird daher das Ureheil dieser Gerichtsstelle niche nur, insofern 
dasselbe Erwas gegen den Beklagten, sondern auch, l#usosern es Envas gegen den Kläger, 
3. B. rücksichtlich der Erstartung von Unkosten verfüge, in dem andern Seaate als reches- 
gültig aner kannt und vollzogen. 
Artikel 6 
Widerklage. 
För die Widerklage ist die Gerichtsbarkeit des über die Vorklage zustaͤndlgen Richters 
begründel, dosern nur jene milt dieser in rechelichem Zusammenhange steht, und sonst nach 
dem Landesgesetzen des Vorbeklagten zulässis ist. 
Arelbel 7. 
Provocationêklagen. 
Die Provocatlonsklagen (er lete Jillamari oder ex letze si contendal) werden er- 
boben vor demsenigen Gericht, vor welches die recheliche Ausfübrung des Hauptanspruchs ge- 
Uren wöcde; es wird daher die vor diesem Geriche, besonders im Falle des Ungeborsams, 
ausgesprochene Senenz von der Obrigkeir des Provorirken als recheegüleig and vollstreckbar 
anerkannt. 
M 
Persoulicher Gerichtsstand. 
Der perssuliche Gerlchtsstand, welcher entweder durch den Wohnstß in elnem Staate, 
oder bei denen, welche einen eigenen Wopnsih noch nicht genommen Haben, burch die Her- 
kunse in dem Gerichtsstande der Aeltern begründet Ist, wird von beiden Skaaten in perfön- 
lichen Klagsachen dergestalt anerkannt, dah die Unterthanen des einen · Staates von den Un-
	        
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