Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 128 — 
Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung ver- 
pflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige 
Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unver- 
mögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
§ 6 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. 
§ 7 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, eine zweite Erhebung der Kartoffelvorräte 
im April oder Mai 1915 anzuordnen. Auf diese finden die vorstehenden Be- 
stimmungen entsprechende Anwendung. 
§ 8 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 4. März 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.