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Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung ver-
pflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unver-
mögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
§ 6
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung.
§ 7
Der Reichskanzler wird ermächtigt, eine zweite Erhebung der Kartoffelvorräte
im April oder Mai 1915 anzuordnen. Auf diese finden die vorstehenden Be-
stimmungen entsprechende Anwendung.
§ 8
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.