Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 128 — 
Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung ver- 
pflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige 
Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unver- 
mögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
§ 6 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. 
§ 7 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, eine zweite Erhebung der Kartoffelvorräte 
im April oder Mai 1915 anzuordnen. Auf diese finden die vorstehenden Be- 
stimmungen entsprechende Anwendung. 
§ 8 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 4. März 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.