Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 33
Inhalt: Bekanntmachung über vorübergehende Zollerleichterungen. S. 135.
(Nr. 4670) Bekanntmachung über vorübergehende Zollerleichterungen. Vom 8. März 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I
Die nachstehend aufgeführten Waren bleiben bis auf weiteres bei der Ein-
fuhr zollfrei:
Nummer
des
Zolltarifs
9 Malz, mit Ausnahme des gebrannten und gemahlenen,
13 Raps und Rübsen, Dotter, Ölrettigsaat, Senf, Hederichsaat,
14 Mohn, auch reife Mohnköpfe, Sonnenblumensamen, Madiasamen, Erd-
mandeln, Erdnüsse, Sesam, Behennüsse, Bucheckern, Kapoksamen,
Lorbeeren, Nigersamen,
15 Leinsaat, Hanfsaat,
17 Andere nicht besonders genannte Ölsämereien und Ölfrüchte,
48 Anderes Obst (als Weintrauben und Nüsse), getrocknet, gedarrt (auch
zerschnitten und geschält),
49 Anderes Obst (als Weintrauben und Nüsse), gemahlen, zerquetscht,
gepulvert oder in sonstiger Weise zerkleinert, auch eingesalzen, ohne
Zucker eingekocht (Mus) oder sonst einfach zubereitet; gegoren,
73 Pflanzenwachs (aus Palmen, Palmblättern oder dergleichen), in natür-
lichem Zustand,
Reichs-Gesetzbl. 1915. 36
Ausgegeben zu Berlin den 8. März 1915.