Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

Nummer 
des 
Zolltarifs 
— 136 — 
  
aus 111 
130 
131 
132 
137 
141 
142 
166 
167 
170 
aus 172 
173 
174 
aus 177 
aus 178 
  
Haarwild: 
nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet, 
Knochenfett; Abfallfette (Wollschweißfett, Leimfett, Wollwaschfett, Walk- 
fett, natürliches und künstliches Gerbefett), 
Fischspeck, Robbenspeck; Fischtran, Robbentran, ungereinigt oder gereinigt, 
auch in Flaschen; Walfett und anderes auf gleiche Weise wie Walfett 
aus Tran hergestelltes Fett, auch Walknochenfett, 
Tierfett, anderweit nicht genannt, roh, geschmolzen oder gepreßt, 
Eigelb, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderen die Haltbarkeit 
erhöhenden Zusätzen; Eigelb, getrocknet, auch gepulvert; eingeschlagene 
Eier ohne Schale (Eigelb und Eiweiß vermischt), 
Bienenwachs und anderes Insektenwachs in natürlichem Zustand, auch 
roh ausgelassen, 
Walrat, auch gereinigt, 
Fette Ole in Fässern, 
Fette Ole in anderen Behältnissen lals Fässernl, 
Baumwollstearin, 
Öldraß, 
Stärke, grün oder trocken, auch gemahlen, 
Stärkegummi (Dextrin), geröstete Stärke (Leiogomme) Kleister (Schlichte) 
flüssig oder getrocknet, Tragantstoff und ähnliche stärkemehlhaltige 
Klebe- und Zurichte- (Appretur-) Stoffe; Kleber (Gluten), auch 
gekörnt, getrocknet oder durch Gärung verändert (Eiweißleim); 
Glutenmehl, 
Pfeilwurzelmehl (Arrowroot), Sago und Sagomehl, Mandioka, Tapiota) 
ostindisches Mehl, Saleppulver, Sagoersatzstoffe (Graupen und Grieß 
aus Kartoffeln), 
Rohr-, Rüben- und sonstiger Zucker von der chemischen Zusammen- 
setzung des Rohrzuckers (der Saccharose); auch Füllmassen und Zucker- 
abläufe (Sirup, Melasse); Rübensaft, Ahornsaft, 
Anmerkung. Für Zucker wird an Stelle des Zolles die Verbrauchs- 
abgabe nach den für inländischen Zucker geltenden Vorschriften erhoben. 
Stärkezucker (Traubenzucker, Glykose, Dextrose, Maltose) 
Roher und gereinigter Branntwein (Spiritus, Sprit) in Fässern oder 
Kesselwagen, amtlich vollständig vergällt,
	        
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