Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 139 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr 34 
Inhalt: Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Gerste. S. 130 — Bekanntmachung. 
betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen vom 
19. Dezember 1914. S. 145. 
(Nr. 4671) Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Gerste. Vom 9. März 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
I. Beschlagnahme 
§ 1 
Mit dem Beginne des 12. März 1915 sind die im Reiche vorhandenen Vor- 
räte an Gerste für das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung 
der Heeresverpflegung in Berlin, beschlagnahmt. Als Gerste im Sinne dieser 
Verordnung gilt auch geschrotene, gequetschte oder sonst zerkleinerte Gerste. 
§ 2 
Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen: 
a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß- 
Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Militärfiskus oder der 
Marineverwaltung, oder im Eigentume des Kommunalverbandes stehen, 
in dessen Bezirke sie sich befinden; 
b) Vorräte, die im Eigentume der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. 
in Berlin stehen; 
c) Vorräte, die zehn Doppelzentner nicht übersteigen. 
§ 3 
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nicht vorgenommen 
werden, und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind nichtig, soweit nicht in 
den §§ 4, 22 etwas anderes bestimmt ist. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen 
stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest- 
vollziehung erfolgen. 
§ 4 
Die Besitzer von beschlagnahmten Vorräten sind berechtigt und verpflichtet, 
die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. 
Reichs - Gesetzbl. 1915. 
Ausgegeben zu Berlin den 9. März 1915.
	        
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