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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr 34
Inhalt: Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Gerste. S. 130 — Bekanntmachung.
betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen vom
19. Dezember 1914. S. 145.
(Nr. 4671) Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Gerste. Vom 9. März 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I. Beschlagnahme
§ 1
Mit dem Beginne des 12. März 1915 sind die im Reiche vorhandenen Vor-
räte an Gerste für das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung
der Heeresverpflegung in Berlin, beschlagnahmt. Als Gerste im Sinne dieser
Verordnung gilt auch geschrotene, gequetschte oder sonst zerkleinerte Gerste.
§ 2
Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen:
a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-
Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Militärfiskus oder der
Marineverwaltung, oder im Eigentume des Kommunalverbandes stehen,
in dessen Bezirke sie sich befinden;
b) Vorräte, die im Eigentume der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H.
in Berlin stehen;
c) Vorräte, die zehn Doppelzentner nicht übersteigen.
§ 3
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nicht vorgenommen
werden, und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind nichtig, soweit nicht in
den §§ 4, 22 etwas anderes bestimmt ist. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen
stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest-
vollziehung erfolgen.
§ 4
Die Besitzer von beschlagnahmten Vorräten sind berechtigt und verpflichtet,
die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
Reichs - Gesetzbl. 1915.
Ausgegeben zu Berlin den 9. März 1915.