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II. Anzeigepflicht
§ 8
Wer mehr als zehn Doppelzentner Gerste oder mehr als einen Doppelzentner
Mengkorn aus Gerste und Hafer mit dem Beginne des 12. März 1915 in Gewahr-
sam hat, ist verpflichtet, die Vorräte und ihre Eigentümer der zuständigen Behörde
anzuzeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern. Die Anzeige über Vorräte,
die sich zu dieser Zeit auf dem Transporte befinden, ist unverzüglich nach dem.
Empfang von dem Empfänger zu erstatten.
Vorräte, die zum Füttern, als Saatgut oder Saatgerste oder zur Verar-
beitung (§ 4 Abs. 3a bis d) beansprucht werden, sind je besonders anzugeben.
§ 9
Die Anzeigen sind der zuständigen Behörde bis zum 25. März 1915 zu
erstatten und von ihr bis zum 28. März 1915 dem Kommunalverbande
weiterzugeben. § 10
Unternehmer gewerblicher Betriebe, die von der Befugnis des § 4 Abs. 3 d
Gebrauch machen, haben. bis zum Fünften jeden Monats über die im abgelaufenen
Monat eingetretenen Veränderungen ihrer Vorräte der Zentralstelle zur Be-
schaffung der Heeresverpflegung Anzeige zu erstatten.
§ 11
Die zuständige Behörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die
Vorrats- und Betriebsräume des Anzeigepflichtigen zu untersuchen und seine
Bücher prüfen zu lassen. § 12
Wer die Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder wer wissentlich
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis eintausendfünfhundert Mark bestraft.
Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Vorräte an, die er
bei der Aufnahme der Vorräte am 1. Dezember 1914 verschwiegen hat, so bleibt
er von der durch das Verschweigen verwirkten Strafe frei.
§ 13
Jeder Kommunalverband hat bis zum 3. April 1915 der Landeszentralbehörde
und der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung je eine Nachweisung,
getrennt für Gerste und für Mengkorn aus Gerste und Hafer, einzureichen über:
a) die Vorräte, die nach den Anzeigen mit Beginn des 12. März 1915
in seinem Bezirke vorhanden waren;
b) die Vorräte, die hiervon im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats
oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Militärfiskus
oder der Marineverwaltung, oder der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft
m. b. H., standen;
c) die Vorräte, die hiervon in seinem Eigentume standen und sich in
seinem Bezirke befanden;
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