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VII. Ausführungsbestimmungen
§ 33
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs-
bestimmungen.
§ 34
Wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungs-
bestimmumgen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
§ 35
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Gemeindevorstand, als
Kommunalverband, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde
im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
VIII. Schlußbestimmungen
§ 36
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 9. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4672) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise
für Roggen, Gerste und Weizen vom 19. Dezember 1914 (Relchs-Gesetzbl.
S. 528). Vom 9. März 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise,
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) folgende Ver-
ordnung erlassen:
§ 1
Die Höchstpreise für inländische Gerste werden gegenüber den in den §§ 1, 4
der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen vom
19. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 528) festgesetzten Preisen um fünfzig Mark
für die Tonme erhöht. ·