Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 146 — 
§ 2 
§ 6 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1914 wird auf- 
gehoben. 
§  3 
Dem § 7 der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1914 wird als Abs. 2 
hinzugefügt: 
Bei Gerste erhöhen sich die Höchstpreise nach dem 1. März 1915 nicht weiter. 
§ 4 
Diese Höchstpreise gelten nicht für Gerste, die durch die im § 27 der Ver- 
ordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Gerste vom 
9. März 1915 (Reichs-Gesetztl. S. 144) bezeichneten Stellen abgegeben wird, 
sowie für Weiterverkäufe dieser Gerste. 
§ 5 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 9. März 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Der Bezus des Reichs-Gestzbl. vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.