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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 37
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster-
und Warenzeichenrechts in ausländischen Staaten. S. 131. — Bekanntmachung, betreffend
Egänzung der Bekanntmachung über die Verwendung von Rohzucker (Erstprodukt) vom 19. Februar
1915. S. 151. — Bekanntmachung, betreffend das Außerkrafttreten des Freundschafts-, Handels-,
Schiffahrts- und Konsularvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und dem Freistaat Guatemala. S. 152
(Nr. 4675) Bekanntmachung, betreffend Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-,
Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts in ausländischen Staaten. Vom
12. März 1915.
Auf Grund des § 3 der Verordnung des Bundesrats, betreffend vorübergehende
Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Waren-
zeichenrechts, vom 10. September 1914 (Reichs. Gesetzbl. S. 403) wird hierdurch
bekannt gemacht, daß in Schweden deutschen Reichsangehörigen gleichartige
Erleichterungen gewährt werden.
Berlin, den 12. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4676) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung über die Verwendung
von Rohzucker (Erstprodukt) vom 19. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 103).
Vom 12. März 1915.
Zu § 1 Abs. 2 Ziffer 1 unter c: Der zweite Halbsatz von Satz 1 erhält
folgende Fassung:
„Die Vergällung muß vor dem 1. April 1915 beendet sein und zwar auch
dann, wenn der Zucker vorher versandt worden ist.“
Berlin, den 12. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Reichs-Gesetzbl. 1915. 40
Ausgegeben zu Berlin den 14. März 1915.