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1. Unter v ist statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln,
die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden und des
folgenden Absatzes — Bekanntmachung vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 47) — zu setzen:
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ost-
preußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land,
Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen,
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, oder mit solchen im Stadtkreis
Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort
angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise
liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 29. April 1915 eingetreten ist,
am 31. Mai 1915;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später eintritt,
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41
Abs. 2 der Wechselordnung. ·
Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein
Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Fest
zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- oder Feiertag, so wird der
Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält
sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Mai 1915
abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Vorstehende Änderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 16. März 1915.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Kraetke
(Nr. 4680) Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mitteilungen über Preise von Wert-
papieren usw. Vom 17. März 1915.
Auf Grund des § 1 Abs. 3 der Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mit-
teilungen über Preise von Wertpapieren usw., vom 25. Februar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 111) bestimme ich:
Zahlenmäßige Angaben der im § 1 Abs. 1 der genannten Bekanntmachung
bezeichneten Art über ausländische Geldsorten und Noten sowie über Wechhsel,
Schecks und Auszahlungen auf das Ausland sind zwischen Personen, die das
Bankier- oder Geldwechslergeschäft gewerbsmäßig betreiben, bis auf weiteres zulässig.
Berlin, den 17. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur dlie Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.