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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 43
Inhalt: Verordnung, betreffend die Unterstützung der Familien von Mannschaften des Beurlaubtenstandes
und des Landsturms, die bei einer Schutztruppe in den Dienst getreten sind. S. 187. — Ver-
fügung des Reichskanzlers zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Unkerstützung
der Familien von Mannschaften des Beurlaubtenstandes und des Landsturms, die bel einer Schutz-
truppe in den Dienst getreten sind, vom 19. März 1915. S. 191. — Verordnung, betreffend
Änderung des § 21 der Prisengerichtsordnung. S. 193.
(Nr. 4692) Verordnung, betreffend die Unterstützung der Familien von Mannschaften des
Beurlaubtenstandes und des Landsturms, die bei einer Schutztruppe in den
Dienst getreten sind. Vom 19. März 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des § 19 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete vom
22. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 610), was folgt:
§ 1
Die Familien der Mannschaften des Beurlaubtenstandes und des Land-
sturms erhalten, sobald diese Mannschaften bei Mobilmachungen oder notwendigen
Verstärkungen einer Schutztruppe oder von Heeres- und Marineteilen, die in einem
Schutzgebiete Verwendung finden, in den Dienst eintreten oder zu Friedensübungen
einberufen werden, auf Antrag nach Maßgabe der Bedürftigkeit Unterstützungen
nach näherer Bestimmung dieser Verordnung. Das gleiche gilt bezüglich der
Familien derjenigen Mannschaften, welche das wehrpflichtige Alter überschritten
haben und freiwillig in den Dienst eintreten, sowie des Unterpersonals der frei-
willigen Krankenpflege. ·
Reichs-Gesetzbl. 1915 48
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1915.