Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 4 
 Die Unterstützungen sollen im allgemeinen nachstehende Sätze nicht über- 
steigen: 
a) für die Ehefrau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    30 Mark, 
b) für jede andere unterstützungsberechtigte Person. 15      " 
für den Monat. 
Unter besonderen Umständen dürfen diese Sätze auf 50 Mark und 20 Mark 
erhöht werden. 
§ 5 
Über die Bedürftigkeit und die Höhe der zu gewährenden Unterstützungen 
entscheidet auf Vorschlag der zuständigen örtlichen Verwaltungsbehörde eine 
Kommission, bestehend aus dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission und zwei 
vom Gouvernement zu ernennenden Beisitzern. Gehört der Antragsteller einem 
Gemeindeverband an, dann hat die Gemeindebehörde vorher zu dem Unterstützungs- 
antrage Stellung zu nehmen. Von der Bewilligung hat die Kommission dem 
Truppenteile Kenntnis zu geben. 
§ 6 
Die bewilligten Unterstützungsbeträge sind monatlich im voraus von der 
Kasse der zuständigen örtlichen Verwaltungsbehörde zu zahlen. Rückzahlungen 
der vorausbezahlten Beträge finden auch dann nicht statt, wenn der in den Dienst 
Eingetretene vor Ablauf des Monats zurückkehrt, für den zuletzt eine Unterstützung 
gewährt wurde.  
Für Beginn und Fortdauer der Unterstützungen kommt auch der für 
Hin- und Rückmarsch zum beziehungsweise vom Truppenteil erforderliche Zeitraum 
in Berechnung. 
Die Unterstützungen werden dadurch nicht unterbrochen, daß der in den 
Dienst Eingetretene als krank oder verwundet zeitweilig beurlaubt wird. 
Wenn der in den Dienst Eingetretene vor seiner Rückkehr verstirbt oder 
vermißt wird, so werden die Unterstützungen im Mobilmachungsfall und bei 
Verstärkungen so lange gewährt, bis die Formation, der er angehörte, auf den 
Friedensfuß zurückgeführt oder aufgelöst wird, beziehungsweise die Verstärkungs- 
mannschaften entlassen werden. 
In Friedenszeiten werden in diesen beiden Fällen die Unterstützungen bis 
Ende des Monats gewährt, in dem der Dienst sonst beendet worden wäre. 
Neben den gesetzlichen Versorgungs- und Gnadenbezügen der Hinterbliebenen 
werden die durch diese Verordnung geregelten Unterstützungen nicht gewährt; eine 
Rückforderung bereits gezahlter Familienunterstützungen findet bei verspäteter Aus- 
zahlung der Versorgungs- und Gnadenbezüge nicht statt. 
  
  
  
  
  
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