Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 7 
Falls Personen, deren Familien nach den Vorschriften dieser Verordnung 
Unterstützungen erhalten, nach ihrem Eintritt in den Dienst 
a) gemäß § 360 der Militärstrafgerichtsordmung vom 1. Dezember 1898 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1189) durch Gerichtsbeschluß für fahnenflüchtig 
erklärt werden, oder 
b) durch gerichtliches Erkenntnis zu Gefängnisstrafe von längerer als 
sechsmonatiger Dauer oder zu einer härteren Strafe verurteilt werden, 
so wird die bewilligte Unterstützung während der Zeit der Fahnenflucht oder 
Strafverbüßung eingestellt; § 6 Abs. 1 findet auch hier Anwendung. 
Stellt sich der Verdacht im Falle zu a nachträglich als unbegründet 
heraus, so wird die Unterstützung nachgezahlt. 
Die Truppenbefehlshaber haben in diesen Fällen dem Gouvernement 
schleunigst Nachricht zu geben. 
§ 8 
Der Reichskanzler hat die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichm 
Bestimmungen zu erlassen. 
§ 9 
Vorstehende Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 19. März 1915. 
(L. S.) Wilhelm 
von Bethmann Hollweg 
 
	        
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