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(Nr. 4693) Verfügung des Reichskanzlers zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung,
betreffend die Unterstützung der Familien von Mannschaften des Beurlaubten-
standes und des Landsturms, die bei einer Schutztruppe in den Dienst getreten
sind, vom 19. März 1915. Vom 23. März 1915.
Auf Grund des § 8 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Unterstützung
der Familien von Mannschaften des Beurlaubtenstandes und des Landsturms,
die bei einer Schutztruppe in den Dienst getreten sind, vom 19. März 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 187), wird hierdurch folgendes bestimmt:
§ 1
Die Familien derjenigen Mannschaften, die im Herbste 1914 ihre aktive
Dienstpflicht bei der Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika vollendet haben und.
nicht entlassen worden sind, erhalten vom 1. Oktober 1914 ab Familienunter-
stützung.
§ 2
Als in den Dienst eingetreten sind im Sinne dieser Verordnung auch
anzusehen
a) die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe für Deutsch-
Südwestafrika, von denen mit größter Wahrscheinlichkeit angenommen
werden kann, daß sie außerhalb des Schutzgebiets Deutsch-Südwest.
afrika bei einem Heeres- oder Marineteile zur Einstellung gelangt sind,
b) diejenigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, die zum Dienste bei
einer Schutztruppe einberufen worden sind, infolge der kriegerischen
Ereignisse aber nicht mehr in der Lage waren, sich in das Schutzgebiet
zu begeben, sofern glaubhaft gemacht wird, daß sie im Ausland
zurückgehalten werden.
§ 3
Diejenigen Mannschaften, die auf Reklamation vorzeitig entlassen worden
und militärisch ausgebildet sind (Wehrordnung § 82) „c), treten gemäß § 14
Ziffer 4 der Heerordnung zur Reserve über. Falls diese Mannschaften in den
Dienst der Schutztruppe eintreten, haben deren Angehörige Anspruch auf Unter-
stützung.
§ 4
Anspruchsberechtigt sind auch die Familien derjenigen Mannschaften, die
noch nicht militärpflichtig sind oder noch keine endgültige Entscheidung über ihr