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(Nr. 4694) Verordnung, betreffend Änderung des § 21 der Prisengerichtsordnung (Reichs-
Gesetzbl. 1914 S. 301). Vom 26. März 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des § 2 des Gesetzes, betreffend die Prisengerichtsbarkeit,
vom 3. Mai 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 49) im Namen des Reichs, was folgt:
Im § 21 der Prisengerichtsordnung (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 301) erhält
der Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:
Soweit das Schiff und die Ladung offensichtlich der Einziehung
oder der prisengerichtlichen Entscheidung nicht unterliegen, kann das
Prisenamt mit Zustimmung des Kaiserlichen Kommissars die Heraus-
gabe an den Empfangsberechtigten oder, falls die strafgerichtliche Ein-
ziehung in Frage kommt, die Übergabe an die zuständige Staats-
anwaltschaft verfügen.
Im Abs. 2 daselbst werden die Worte ,, in einer von dem Prisengerichte
zu bestimenenden Höhe“ gestrichen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. März 1915.
(L. S.) Wilhelm
von Bethmann Hollweg
Den Bezug des Reicht-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.