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§ 6
Gegen die Verfügungen der unteren Verwaltungsbehörde nach §§ 1 bis 4
ist binnen einer Woche, gegen die Beschlüsse nach § 5 binnen einem Monat
die Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidung ist
endgültig.
§ 7
Personen, die wegen des Einbruchs feindlicher Truppen ihre bisherige
landwirtschaftliche Beschäftigung aufgegeben haben, können nach dem 31. Juli 1914
geschlossene Verträge, die sie zu Diensten außerhalb des Bezirkes ihrer früheren
Beschäftigung verpflichten, behufs Rückkehr dorthin mit fünftägiger Frist kündigen.
Die Kündigung muß binnen drei Wochen erklärt werden; diese Frist beginnt mit
dem Tage der Verkündung der Verordnung. Bedarf es zur Rückkehr einer
behördlichen Erlaubnis, so läuft die Frist von dem Tage, an dem diese Erlaubnis
dem Flüchtling bekannt geworden ist.
Die Landeszentralbehörde bestimmt die Bezirke, auf die diese Vorschrift
Anwendung findet.
§ 8
Die Landeszentralbehörde erläßt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
§ 9
Sofern die Sicherung der Ackerbestellung im Wege der Landesgesetzgebung
herbeigeführt ist, finden die §§ 1 bis 6 dieser Verordnung keine Anwendung.
§ 10
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 31. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4703) Bekanntmachung über die Verwendung von Erdölpech und die Herstellung von
Fußbodenöl. Vom 31. März 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Reichs-Gesetzbl. 1915. 51