Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 6 
Gegen die Verfügungen der unteren Verwaltungsbehörde nach §§ 1 bis 4 
ist binnen einer Woche, gegen die Beschlüsse nach § 5 binnen einem Monat 
die Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidung ist 
endgültig. 
§ 7 
Personen, die wegen des Einbruchs feindlicher Truppen ihre bisherige 
landwirtschaftliche Beschäftigung aufgegeben haben, können nach dem 31. Juli 1914 
geschlossene Verträge, die sie zu Diensten außerhalb des Bezirkes ihrer früheren 
Beschäftigung verpflichten, behufs Rückkehr dorthin mit fünftägiger Frist kündigen. 
Die Kündigung muß binnen drei Wochen erklärt werden; diese Frist beginnt mit 
dem Tage der Verkündung der Verordnung. Bedarf es zur Rückkehr einer 
behördlichen Erlaubnis, so läuft die Frist von dem Tage, an dem diese Erlaubnis 
dem Flüchtling bekannt geworden ist. 
Die Landeszentralbehörde bestimmt die Bezirke, auf die diese Vorschrift 
Anwendung findet.  
§ 8 
Die Landeszentralbehörde erläßt die erforderlichen Ausführungsvorschriften. 
§ 9 
Sofern die Sicherung der Ackerbestellung im Wege der Landesgesetzgebung 
herbeigeführt ist, finden die §§ 1 bis 6 dieser Verordnung keine Anwendung. 
§ 10 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 31. März 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4703) Bekanntmachung über die Verwendung von Erdölpech und die Herstellung von 
Fußbodenöl. Vom 31. März 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 51 
 
	        
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