— 225 —
III
Im § 5 ist hinter Abs. 7 folgender Absatz einzusetzen:
Bei Lieferung in Leihsäcken ist für die ersten 14 Tage eine Vergütung von
10 Pfennig auf den Zentner Rohzucker oder Zuckerfutter, von 15 Pfennig auf den
Zentner Melassefutter und von 20 Pfennig auf den Zentner Schnitzel sowie für
jeden folgenden Tag eine Vergütung von ½ Pfennig auf den Zentner Rohzucker,
Zuckerfutter oder Melassefutter und von ¾ Pfennig auf den Zentner Schnitzel zu
zahlen. Sind die Säcke nicht binnen 4 Wochen zurückgeliefert, so sind die Verlader
berechtigt, unter Fortfall jeglicher Leihgebühr die Säcke zu einem Preise von
80 Pfennig auf den Zentner Rohzucker, Zuckerfutter oder Melassefutter und zu
einem Preise von 1,50 Mark auf den Zentner Schnitzel in Rechnung zu stellen.
IV
Im § 2 ist der letzte Absatz von „Der“ bis „zulassen“ zu streichen.
V
Hinter § 6 ist als § 6a zu setzen:
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften der §§ 1 bis 6 Ausnahmen
zulassen. VI
Die Bestimmungen I, II und III gelten für Lieferungen nach dem
31. März 1915.
Berlin, den 15. April 1915.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Dr. Richter
(Nr. 4712) Bekanntmachung einer Änderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für
Futterkartoffeln und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffel-
stärkefabrikation vom 25. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 116). Vom
15. April 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise,
vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1914 Reichs-Gesetzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Futterkartoffeln und
Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation vom 25. Februar
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 116) erhält im § 2 Abs. 5 folgende Fassung:
„Der Reichskanzler kann für Kartoffelwalzmehl, das nur bis zu
sechzig vom Hundert durchgemahlen ist, eine Preiserhöhung bis zu
drei Mark für den Doppelzentner gestatten.“