Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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III 
Im §  5 ist hinter Abs. 7 folgender Absatz einzusetzen: 
Bei Lieferung in Leihsäcken ist für die ersten 14 Tage eine Vergütung von 
10 Pfennig auf den Zentner Rohzucker oder Zuckerfutter, von 15 Pfennig auf den 
Zentner Melassefutter und von 20 Pfennig auf den Zentner Schnitzel sowie für 
jeden folgenden Tag eine Vergütung von ½ Pfennig auf den Zentner Rohzucker, 
Zuckerfutter oder Melassefutter und von ¾ Pfennig auf den Zentner Schnitzel zu 
zahlen. Sind die Säcke nicht binnen 4 Wochen zurückgeliefert, so sind die Verlader 
berechtigt, unter Fortfall jeglicher Leihgebühr die Säcke zu einem Preise von 
80 Pfennig auf den Zentner Rohzucker, Zuckerfutter oder Melassefutter und zu 
einem Preise von 1,50 Mark auf den Zentner Schnitzel in Rechnung zu stellen. 
IV 
Im § 2 ist der letzte Absatz von „Der“ bis „zulassen“ zu streichen. 
V 
Hinter § 6 ist als § 6a zu setzen: 
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften der §§ 1 bis 6 Ausnahmen 
zulassen. VI 
Die Bestimmungen I, II und III gelten für Lieferungen nach dem 
31. März 1915. 
Berlin, den 15. April 1915. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Dr. Richter 
  
(Nr. 4712) Bekanntmachung einer Änderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für 
Futterkartoffeln und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffel- 
stärkefabrikation vom 25. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 116). Vom 
 
15. April 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, 
vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 
1914 Reichs-Gesetzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
In der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Futterkartoffeln und 
Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation vom 25. Februar 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 116) erhält im § 2 Abs. 5 folgende Fassung: 
„Der Reichskanzler kann für Kartoffelwalzmehl, das nur bis zu 
sechzig vom Hundert durchgemahlen ist, eine Preiserhöhung bis zu 
drei Mark für den Doppelzentner gestatten.“ 
  
  
  
  
  
 
	        
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