Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Stacheldraht, sowie die zu dessen Befestigung und Zerschneidung dienen- 
den Werkzeuge; 
Weißbleche; 
Kriegsschiffe und sonstige Kriegsfahrzeuge sowie solche Bestandteile, die 
nach ihrer besonderen Beschaffenheit nur auf einem Kriegsfahrzeuge 
benutzt werden können; Schiffsbleche und Schiffbaustahl; 
Unterwasserschallsignalapparate; 
Luft- und Flugfahrzeuge aller Art, deren als solche kenntlichen Bestand- 
teile sowie Zubehörstücke, Gegenstände und Stoffe, die erkennbar zur 
Luftschiffahrt oder zu Flugzwecken dienen sollen; 
Werkzeuge und Vorrichtungen, die ausschließlich zur Anfertigung und 
Ausbesserung von Waffen und Kriegsmaterial hergestellt sind; 
Drehbänke jeder Art; 
Grubenholz; 
Kohlen und Koks; 
Flachs. 
23. Als Kriegskonterbande werden folgende für kriegerische wic für fried- 
liche Zwecke verwendbare unter der Bezeichnung relative Konterbande begriffene 
Gegenstände und Stoffe angesehen: 
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10. 
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14. 
Lebensmittel; 
Furage und Futtermittel jeder Art; 
für militärische Zwecke geeignete Kleidungsstücke, Kleidungsstoffe und 
Schuhwerk; 
tierische Wolle, roh oder bearbeitet, sowie wollene Streichgarne und 
Kammgarne; 
Gold und Silber, geprägt und in Barren, sowie Papiergeld; 
für den Krieg verwendbare Fuhrwerke jeder Art und ihre Bestand- 
teile, insbesondere alle Kraftfahrzeuge; 
Gummiräder für Kraftfahrzeuge, sowie alle Gegenstände und Stoffe, 
die besonders bei der Herstellung oder Reparatur von Gummirädern 
verwendet werden; 
.Kautschuk und Guttapercha und die daraus hergestellten Waren; 
festes oder rollendes Eisenbahnmaterial, Telegraphen-, Funkentelegraphen- 
und Telephonmaterial; 
Feuerungsmaterial, ausgenommen Kohlen und Koks Schmierstoffe; 
Schwefel, Schwefelsäure, Salpetersäure; 
Hufeisen und Hufschmiedegerät; 
folgende Erze: Wolframerze (Wolframit und Scheelit), Molybdän-, 
Nickel-., Chrom., Hämatiteisen-, Mangan-, Blei-Erz; 
folgende  Metalle: Wolfram, Molybdän, Vanadium, Nickel, Selen, 
Kobal, Hämatitroheisen, Mangan, Aluminium, Kupfer;
	        
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