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Anordnungen, die dem Verwalter zugestellt werden, sind auch der Aufsichtsperson
zuzustellen. Sie hat dem Gericht unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn der
Schuldner die Verwaltung nicht ordnungsmäßig führt.
Der Schuldner ist verpflichtet, der Aufsichtsperson Einsicht in seine das
Grundstück betreffenden Bücher und Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunst
über das Grundstück zu geben.
Der Schuldner kann — unbeschadet der Vorschriften der §§ 155 bis 158
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Reichs-
Gesetzbl. 1898 S. 713) — über die Nutzungen des Grundstücks nur mit Zu-
stimmung der Aufsichtsperson verfügen. Zur Einziehung von Ansprüchen, auf
die sich de Beschlagnahme erstreckt, ist der Schuldner ohne diese Zustimmung
befugt; er ist jedoch verpflichtet, die Beträge, die zu den erforderlichen Zahlungen
zur Zeit nicht notwendig sind, alsbald an die Aufsichtsperson abzuführen, die
sie nach näherer Anordnung des Gerichts verzinslich anzulegen hat.
§ 3
Gehört zu den Beteiligten eine unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt
und wird der Schuldner oder sein Vertreter nicht zum Verwalter bestellt (§ 1),
so kann die Anstalt innerhalb einer ihr vom Gerichte zu bestimmenden Frist eim
in ihrem Dienste befindliche Person als Verwalter vorschlagen.
Das Gericht hat den Vorgeschlagenen zum Verwalter zu bestellen, sofem
er nicht dazu ungeeignet ist; er erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.
§ 4
Wird ein Verwalter weder nach § 1 noch nach § 3 bestellt, so ist der
Gläubiger zu bestellen, falls er sich erbietet, die Verwaltung ohne Vergütung
zu übernehmen, und anzunehmen ist, daß er sie ordnungsmäßig führen wird.
§ 5
Ist die Zwangsverwaltung angeordnet, weil der Schuldner infolge des
Krieges außerstande ist, die aus dem Grundstück zu befriedigenden Ansprüche
zu erfüllen, so dürfen für die Anordnung und das Verfahren Gebühren nicht
erhoben werden.
Einem Verwalter, der auf Grund der §§ 1, 3 oder 4 bestellt ist, darf
das Gericht die Leistung einer Sicherheit nicht auferlegen.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.