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In den zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung bereits angeordneten
Zwangsverwaltungen kann das Gericht an Stelle des bisherigen Verwalters nach
Maßgabe der §§ 1, 3 oder 4 einen anderen Verwalter bestellen; geschieht dies,
so sind von dieser Zeit an die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
Der § 5 Abs. 1 gilt auch für die zur Zeit des Inkrafttretens der Ver-
ordnung angeordneten Zwangsverwaltungen; bereits erhobene Gebühren werden
nicht zurückgezahlt.
Berlin, den 22. April 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4717) Bekanntmachung über den dinglichen Rang öffentlicher Lasten. Vom 22. April 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die Ansprüche auf Entrichtung von öffentlichen Lasten eines Grundstücks,
die nicht in wiederkehrenden Leistungen bestehen, gewähren bis auf weiteres ein
Recht auf Befriedigung im Range der dritten Klasse des § 10 Nr. 3 des Ge-
setzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, soweit sie am
1. Januar 1915 noch nicht zwei Jahre rückständig waren.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Sie tritt mit Beendigung des Kriegszustandes außer Kraft. Den Zeit-
punkt, mit dem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, bestimmt der
Bundesrat. Ist in einem Zwangsversteigerungsverfahren die Beschlagnahme des
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