Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Grundstücks vor diesem Zeitpunkt erfolgt, so bleiben für dieses Verfahren die 
Vorschriften des § 1 in Geltung. 
Berlin, den 22. April 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4718) Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die 
im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 22. April 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Die Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltendmachung 
von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, 
vom 7. August 1914, 22. Oktober 1914 und 21. Januar 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. 1914 S. 360, 449; 1915 S. 31) wird in der Weise aus, 
gedehnt, daß an die Stelle des 30. April 1915 der 31. Juli 1915 tritt.. 
Berlin, den 22. April 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
 
	        
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