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e) Von Handelsbetrieben insbesondere: Handel mit Getreide und Mühlen-
fabrikaten, Hülsenfrüchten, Furage, Futter, Kolonialwaren; Konsum-
vereine; Warenhäuser; Getreidehallen und Lagerhäuser; Handel mit
Schlacht- und Nutzvieh; Pferdehandel.
d) Von Verkehrsbetrieben insbesondere: Personen- und Frachtfuhrgeschäfte
einschließlich Ommnibusbetriebe; Straßenbahnbetriebe; Ausspanmwirt-
schaften, Gasthäuser; Spedition; Abfuhranstalten; Leichenbestattung;
Eisenbahnen und Schiffahrtsbetriebe nur insofern, als bei ihnen Brot-
getreide, Mehl, Gerste, Hafer und Mengkorn nicht nur zum Znecke
des Weitertransports, sondern für längere Zeit gelagert ist, z. B. in
Eisenbahnlagerhallen, Schiffslagerhallen, Schiffsräumen, die als Lager
benutzt werden.
e) Sonstige Betriebe, wie Zirkusunternehmungen, Reitinstitute, Zoologische
Gärten.
Außerdem sind die Vorräte festzustellen, die sich im Gewahrsam von
Kommunalverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Ver-
bänden sowie von durch den Reichskanzler bestimmten Verteilungsstellen für
Gerste und Hafer befinden.
§ 3
Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Anzeige der vorhan-
denen Vorräte sind die Betriebsinhaber oder deren Vertreter verpflichtet.
§ 4
Die Aufnahme soll die Vorräte der nachstehend aufgeführten Getreide- und
Mehlarten erfassen, die sich in der Nacht vom 8. zum 9. Mai 1915 im Gewahr.
sam der zur Angabe Verpflichteten befunden haben:
a) Weizen und Kernen (Spelz, Dinkel) allein oder mit anderer Frucht
Roggen gemischt, auch ungedroschen,
b) Gerste (Brau- und Futtergerste ausschließlich Malz)
Hafer auch un-
Mengkorn aus Gerste und Hafer gedroschen,
Mischfrucht, d. h. Gerste und Hafer mit Hülsenfrüchten gemischt
c) Weizenmehl oder Gemische, in denen diese Mehle enthalten sind, ein-
Roggenmehl Hafemehl schließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden
Gerstenmehl Schrotes und Schrotmehls.
Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffs.
räumen und dergleichen lagern, sind vom Verfügungsberechtigten anzugeben,
wenn er die Vorräte unter eigenem Verschlusse hat. Ist letzteres nicht der Fall,
so sind die Vorräte von dem Verwalter der Lagerräume anzugeben. Die Eisen-
bahnen haben nur die Vorräte anzugeben, die sich bei ihnen auf Lager befinden.
Ist die Lagerung nur zum Zwecke der Umladung oder der Auslieferung der Ware