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5. 4.
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Anweisung für die Verwendung dieses Formulars
1. In die Ortsliste sind die Angaben der zur Anzeige Verpflichteten durch die Gemeindebehörde oder die von
ihr dazu Beauftragten (Zähler) einzutragen. Der Eintrag ist von dem zur Anzeige Verpflichteten oder
dessen Vertreter durch Unterschrift in der letzten Spalte als richtig anzuerkennen.
Die Gemeindebehörden haben darauf zu achten, daß alle Vorräte angemeldet werden, auch solche, die
beschlagnahmt, enteignet oder von einem Kommunalverband überwiesen sind oder im Eigentum eines
Dritten, eines Kommunalverbandes, der Kriegsgetreide-Gesellschaft m. b. H. oder ähnlicher Gesellschaften stehen.
Insbesondere sind von den Landwirten auch die Vorräte anzumelden, die sie zum Betrieb ihrer
Wirtschaft oder im eigenen Haushalt zur Ernährung der Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des
Gesindes nötig haben, auch wenn ihnen diese Vorräte von der zuständigen Behörde schon freigegeben
worden sind. Diese den Landwirten gesetzlich zustehenden Vorräte sollen ihnen belassen werden. Es
müssen aber unbedingt alle Vorräte festgestellt werden.
Die Angabe hat in der Gemeinde zu erfolgen, in welcher sich die Vorräte am Stichtag tatsächlich
befinden.
3. Nicht anzeigepflichtig sind Vorräte, die im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwallung
stehen, oder von einer Militär- oder Marinebehörde gewerblichen Betrieben zur Ausführung fester
Lieferungsverträge auf Teig., Backwaren usw. überwiesen worden sind.
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, die keinerlei Vorräte an Getreide, aber Mehlvorräte
von weniger als 50 Pfund haben, ist in der Ortsliste in den Spalten 11 bis 14 ein entsprechender
Vermerk zu machen und der Unternehmer zu veranlassen, seine mündliche Versicherung durch Unterschrift
in der letzten Spalte zu bestätigen.
Alle Vorräte müssen in Zentnern und Pfunden angegeben werden.
Ungedroschenes Getreide ist nach dem Körnerertrage gewissenhaft zu schätzen und mit gedroschenem
Getreide zusammenzufassen.
Dinkel (Spelz) ist nach seinem Ertrag in Kernen anzugeben. Hierbei sind für je 100 Pfund
Dinkel (Spelz) 70 Pfund Kernen zu rechnen.
Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist
erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
bestraft; auch Können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate
verfallen erklürt werden.
Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er verpflichtet ist,nicht in der gefetztn Frist
erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht,wird mit Geldstrafe
bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mĩt Gefãngnis bis zu sechs
Monaten bestraft.
Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Vorräte an, die er bei
früheren Vorratsaufnahmen verschwiegen hat, so bleibt er von den durch das Ver-
schweigen verwirkten Strafen und Nachteilen frei. ·
Die Gemeindebehörden haben auf der ersten Seite der Ortsliste die noch nach Beginn des 9. Mai 1915
etwa erforderlichen Mengen an Saatgut und die noch zu bestellenden Flächen nach den einzelnen Getreide-
arten getrennt anzugeben.
7. Die Ortsliste ist aufzurechnen, abzuschließen und mit der Bescheinigung des Gemeindevorstandes zu ver-
8.
sehen, daß sämtliche zur Anzeige Verpflichteten ihre Anzeige erstattet haben.
Die so abgeschlossene und bescheinigte Ortsliste ist bis zum 12. Mai 1915 an den Kommunalverband
abzuliefern.
Die Anzeige über Vorräte, die sich am Erhebungstag auf dem Transporte befinden, ist unverzüglich
nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. Die Gemeindebehörden haben die Durchführung
dieser Vorschrift zu überwachen und den in Betracht kommenden Anzeigepflichtigen die nötigen Anzeige-
formulare auszuhändigen.