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Anweisung für die Verwendung dieses Formulars.
1. Die Schlußsummen der Ortslisten sind, nachdem sie rechnerisch nachgeprüft sind, in die Zusammenstellung
für den Kommunalverband einzutragen. Dabei ist auf volle Zentner abzurunden. Städte, die selb-
ständige Kommunalverbände sind, übertragen die Schlußsumme der Ortsliste in dieses Formular.
2. Die Kommunalverbände haben dafür Sorge zu tragen, daß alle in ihrem Eigentume befindlichen Vor,
räte an Getreide und Mehl, soweit sie nicht bereits durch die Einzelanzeigen erfaßt sind, in die Zu-
sammenstellung eingetragen werden. Auf der ersten Seite der Zusammenstellung unter I ist die Summe
des im Bezirke des Kommunalverbandes noch erforderlichen Saatguts und die noch zu bestellende Fläche
einzutragen. Unter II sind die ausländischen Getreide, und Mehlmengen einzutragen, die nach dem
1. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt wurden und sich nach der Kenntnis des Kommunal-
verbandes in seinem Bezirke befinden. In die Zusammenstellung sind auch die durch die Gemeinde-
behörden nachträglich eingesandten Anzeigen aufzunehmen über Mengen, die sich am 9. Mai 1915 auf
dem Transporte befanden. Gehen derartige Anzeigen noch nach Absendung der Zusammenstellung ein,
so sind Nachtrags-Zusammenstellungen einzusenden.
3. Die Zusammenstellung ist aufzurechnen, abzuschließen und mit der Bescheinigung zu versehen, daß sämt-
liche Ortslisten und die eigenen Vorräte der Kommunalverbände in die Zusammenstellung auf-
genommen sind.
4. Die so abgeschlossene und bescheinigte Zusammenstellung ist bis zum 16. Mai 1915 an die von der
Landeszentralbehörde bestimmte Behörde einzusenden.
5. Die Ortslisten sind nach näherer Anordnung der Landeszentralbehörde sorgfältig aufzubewahren.