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Vor Ausfüllung der Anzeige durchzulesen!
Getreide- und Mehlvorräte, die sich am 9. Mai 1915
auf dem Transporte befanden.
1. Wer nach dem Beginne des 9. Mai 1915 Getreide oder Mehl empfängt, das sich am 9. Mai
1915 auf dem Transporte befand, ist verpflichtet, nach dem Empfang unverzüglich der Gemeinde-
behörde Anzeige zu erstatten.
2. Die Anzeige ist zu erstatten ohne Rücksicht darauf, ob die empfangenen Mengen Eigentum
des Empfängers sind oder nicht. Ausgenommen sind nur Mengen, die im Eigentume der
Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen, oder von einer Militär- oder Marine-
behörde gewerblichen Betrieben zur Ausführung fester Lieferungsverträge auf Teig., Back.
waren usw. überwiesen worden sind.
3. Alle Mengen müssen in Zentnern und Pfunden angegeben werden; jede andere Gewichts-
angabe ist verboten.
4. Die Gemeindebehörde hat die Anzeigen, soweit sie nicht mehr in die Ortsliste aufgenommen
werden können, unverzüglich an den zuständigen Kommunalverband abzugeben.
5. Die Kommnnalverbände haben die Anzeigen in die Zusammenstellung aufzunehmen. Gehen
derartige Anzeigen noch nach Absendung der Zusammenstellung bei dem Kommunalverband
ein, so sind Nachtrags-Zusammenstellungen einzusenden.
6. Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er verpflichtet ist, nicht unverzüglich erstattet oder
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können Vorräte, die
verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.
Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er verpflichtet ist, nicht unverzüglich erstattet oder
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark
oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.