Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

 
Nur auszufüllen, wenn es sich 
um einen landwirrschaftlichen 
Betrieb handelt und wenn in diesen Betrieb nur Mehl und kein Getreide vorhanden ist. 
— 256 — 
Ich versichere hiermit, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. 
.. . . . . . . . (Ort), den . . . . . . . . . . . .  1915. 
(Unterschrift) 
Ich versichere hiermit, daß ich kein Getreide und nur Mehl in einer Menge von weniger 
  als 50 Pfund im Gewahrsam habe. 
 (Ort), den . . . . . . . 1915. 
 
 (Unterschrift) 
  
Anleitung zur Ausfüllung der Anzeige 
1. Die Aufnahme erfolgt auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. April 1915 über die Vornahme einer Erhehung 
der Vorräte von Getreide und Mehl am 9. Mai 1915. Sie soll die Vorräte der in der Anzeige aufgeführten Nahrungs- und 
Futtermittel insoweit erfassen, als sie sich in der Nacht vom 8. zum 9. Mai im Gewahrsam der zur Anzeige Verpflichteten be- 
funden haben. 
2. Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffsräumen und dergleichen lagern, sind vom Verfügungs- 
berechtigten anzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Verschlusse hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Vörräte 
von dem Verwalter der Lagerräume anzugeben. Die Angabe hat in der Gemeinde zu erfolgen, in welcher sich die Vorräte am 
Stichtag tatsächlich befinden. 
3. Noch nicht ausgedreschene Vorräte, die in Scheunen, Mieten usw. untergebracht sind, sind schätzungsweise nach dem Körnerertrag 
anzugeben. . 
Dinkel (Spelz) ist nach seinem Ertrag in Kernen anzugeben. Hierbei sind für je 100 Pfund Dinkel (Spelz) 70 Pfund 
Kernen zu rechnen. 
4. Mit Ausnahme der unter Ziffer 5 genannten Vorräte sind alle Vorräte anzugeben, auch solche, die beschlagnahmt, enteignet oder 
von einem Kommunalverband überwiesen sind oder im Eigentum eines Dritten, eines Kommunalverbandes, der Kriegsgetreide- 
Gesellschaft m. b. H. oder ähnlicher Gesellschaften stehen. 
Insbesondere sind von den Landwirten auch die Vorräte anzugeben, die sie zum Betrieb ihrer Wirtschaft oder im eigenen 
Haushalt zur Ernährung der Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes nötig haben, auch wenn ihnen diese Vorräte 
von der zuständigen Behörde schon freigegeben worden sind. Diese den Landwirten gesetzlich zustehenden Vorräte sollen daher 
belassen werden. Es müssen aber unbedingt alle Vorräte festgestellt werden. 
5. Nicht anzeigepftichtig sind Vorräte, die im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen, oder von einer 
Militär- oder Marinebehörde gewerblichen Betrieben zur Ausführung fester Lieferungsverträge auf Teig-, Backwaren usw. über- 
wiesen worden sind sowie Mehlvorräte von unter 50 Pfund im ganzen bei Unternehmern landwirtschaftlicher Getriebe, die keinerlei 
Vorräte an Getreide haben.  
6. Alle Angaben haben in Zentnern und Pfund zu erfolgen; jede andere Gewichtsangabe ist verboten. 
7. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben die Vorrats- 
und Betriebsräume des Anzeigepflichtigen zu untersuchen und seine Bücher zu prüfen. 
8. Die Anzeige ist bis zum 10. Mai 1915 bei der Gemeindebehörde — oder bei den von ihr bestimmten Meldestellen — unter der 
Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Anzeigen ohne Unterschrift gelten als 
nicht abgegeben.  
9. Getreide- und Mehlmengen, die sich mit dem Beginne des 9. Mai 1915 auf dem Transporte befanden, sind unverzüglich nach dem 
10. 
Empfange von dem Empfänger anzuzeigen. Die zu dieser Anzeige erforderlichen Formulare sind bei dem Ortsvorstande zu erheben. 
Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er verpflichter ist, nicht in der gesetzten Frift erstattet oder wissentlich 
unrichtige oder unvollständige  Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- 
strafe bis zu zehntaufend Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für der 
Staate verfallen erklärt werden.  
Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er verpflichtet ist, nicht in der gesetzten frist erstattet oder un- 
richtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Un- 
vermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.  
Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Vorräte an, die er bei früheren Vorrats- 
aufnehmen verschwiegen hat, so bleibt er von den durch das Verschweigen verwirkten Strafen und 
Nachteilen frei . 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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