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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 55
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. S. 267. — Bekannt-
machung einer Änderung der Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide vom
5. Januar 1915. S. 268.
(Nr. 4724) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom
26. April 1915.
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung
für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich,
daß in dieser Ordnung folgende Änderung vorzunehmen ist:
Im § 55 erhält Ziffer 2a folgenden neuen Wortlaut:
für je 3 mit Grobvieh beladene Wagen hat der Transport-
aufgeber mindestens einen Begleiter zu stellen, der erforder-
lichenfalls auch während der Fahrt bei den Tieren bleibt.
Ebenso ist bei Beförderung von Kleinvieh in ganzen Zügen für
je 3 Wagen ein Begleiter zu stellen. Bei Aufgabe von Klein-
vieh in einzelnen Wagenladungen sowie von einzelnen Stücken
Groß- oder Kleinvieh kann von der Beigabe eines Begleiters
nach dem Ermessen der Versandstation abgesehen werden;
Sendungen, die unmittelbar an das Feldheer gerichtet sind,
müssen jedoch stets begleitet sein. Für die Nachtzeit ist jeder
Begleiter mit einer gut brennenden Laterne zu versehen. Wenn
Viehsendungen als Militärgut befördert werden, ist die Beleuch-
tung von der Eisenbahnverwaltung zu stellen.
Berlin, den 26. April 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Reichs-Gesetzbl. 1915. 63
Ausgegeben zu Berlin den 29. April 1915.