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Als Zahlungstag — für A und B — gilt der Fälligkeitstag des Wechsels
oder, wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der
Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- oder Feiertag,
so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Post-
verwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am
31. Mai oder am 30. Juni oder am 31. Juli 1915 abläuft, auf mehrere vorher-
gehende Tage zu verteilen.
2. Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 22. Mai 1915.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Kraetke
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.