Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Als Zahlungstag — für A und B — gilt der Fälligkeitstag des Wechsels 
oder, wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der 
Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- oder Feiertag, 
so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Post- 
verwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 
31. Mai oder am 30. Juni oder am 31. Juli 1915 abläuft, auf mehrere vorher- 
gehende Tage zu verteilen. 
2. Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 22. Mai 1915. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Kraetke 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.