Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

Reichs-Gesetzblatt  Jahrgang 1915  Nr. 66 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Bekanntmachung wegen Ergänzung der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker. S. 307. 
— Bekanntmachung, betreffend die Menge des zum steuerpflichtigen Inlandsverbrauch abzu- 
lassenden Zuckers. S. 308. — Bekanntmachung über Verbrauchszucker. S. 308. — Bekannt- 
machung wegen Ergänzung der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel. S. 312. 
  
(Nr. 4747) Bekanntmachung wegen Ergänzung der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker. 
Vom 27. Mai 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
Reichs-Gesetzbl. S. 327) nachstehende Ergänzung der Verordnung, betreffend 
Verkehr mit Zucker, vom 12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 75) beschlossen: 
I. 
Im § 3 ist dem Abs. 1 anzufügen: 
Maßgebend für den Preis ist der von dem Reichskanzler oder der Ver- 
teilungsstelle festgesetzte Zeitpunkt der Lieferung (§ 6). Für Rohzucker, der über 
50 Hundertteile des Kontingents (§ 1) hinaus zu liefern ist, beträgt der Preis 
11,25 Marfk. 
II 
Im § 4 ist dem Abs. 1 anzufügen: 
Für Lieferung im Juni 1915 darf der Preis um 0,40 Mark, für Lieferung 
im Juli 1915 um 0,80 Mark, für Lieferung im August 1915 um 1,20 Mark 
über die für Lieferung im Mai 1915 geltenden Preise erhöht werden. Maß- 
gebend für den Preis ist der Zeitpunkt, in dem vereinbarungsgemäß zu liefern ist. 
Berlin, den 27. Mai 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Reichs- Gesetzbl. 1915. 74 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1915.
	        
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