Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht 
1. auf Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder 
Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen 
oder der Marineverwaltung sowie im Eigentum eines Kommunal- 
verbandes stehen, 
2. auf Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betragen. 
Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach dem 31. Mai 1915 
auf einen anderen über, so hat der nach Abs. 1 Satz 1 Anzeigepflichtige der 
Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. den Verbleib der Mengen anzuzeigen. Wer 
nach dem 31. Mai 1915 Eigentum an Verbrauchszucker erwirbt, hat unverzüglich 
der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. anzuzeigen, welche Mengen und von 
wem er sie erworben, hat und wo die erworbenen Mengen lagern; der Anzeige 
bedarf es nicht, wenn die erworbenen Mengen zusammen mit den bereits im 
Eigentume des Erwerbers stehenden 50 Doppelzentner nicht erreichen. 
Der Reichskanzler kann Wiederholungen der Anzeige anordnen und dabei 
bestimmen, daß auch kleinere Mengen anzuzeigen sind. 
§ 2 
Wer mit Verbrauchszucker handelt oder ihn im Betriebe seines Gewerbes 
herstellt oder ihn sonst im Besitze hat, hat ihn der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft 
m. b. H. auf Aufforderung käuflich zu überlassen. 
Die Aufforderung hat die Wirkung, daß Veränderungen an den von ihr 
betroffenen Mengen und rechtsgeschäftliche Verfügungen darüber verboten sind, 
soweit nicht die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. zustimmt. Den rechts- 
geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs- 
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Der Aufgeforderte hat für Auf- 
bewahrung und pflegliche Behandlung zu sorgen; er hat der Zentral-Einkaufs- 
Gesellschaft m. b. H. auf Erfordern Auskunft zu geben und Muster der einzelnen 
Zuckermengen sowie Auslieferungsscheine zu übersenden, auch ihren Vertretern 
die Besichtigung der Mengen zu gestatten. 
Die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. hat dem Aufgeforderten binnen 
zwei Wochen nach Erlaß der Aufforderung zu erklären, welche Mengen sie käuflich 
übernehmen will. Mit dem Ablauf der Frist erlischt die Wirkung der Auf- 
forderung, soweit die Überlassung nicht verlangt ist. 
Diese Vorschriften gelten nicht für Mengen, die der Anzeigepflicht nach 
§ 1 nicht unterliegen. 
  
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