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§ 3
Die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. hat für die von ihr übernommenen
Mengen dem Verkäufer einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Sie darf,
wenn eine Verbrauchszuckerfabrik Verkäufer ist, keinen höheren Preis als den im
§ 4 der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, vom 12. Februar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 75) vorgesehenen Preis bezahlen; ist der Verkäufer nicht eine
Verbrauchszuckerfabrik, so darf außer dem für die am frachtgünstigsten gelegene
Verbrauchszuckerfabrik geltenden Höchstpreis eine Vergütung für die Transport-
kosten und ein angemessener Zuschlag gezahlt werden. Maßgebend für die Preis-
berechnung ist der Zeitpunkt des Ergehens der Aufforderung.
Für die Aufbewahrung ist vom Zeitpunkt der Übernahmeerklärung (§ 2
Abs. 3) an eine angemessene Vergütung zu entrichten, deren Höhe die höhere
Verwaltungsbehörde des Aufbewahrungsorts endgültig festsetzt.
Der Reichskanzler kann die Zuschläge, die 5 vom Hundert des Höchstpreises
nicht übersteigen dürfen, und die weiteren Bedingungen der Uberlassung festsetzen.
§ 4
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
der Zentral-Einkaufs--Gesellschaft m. b. H. durch die zuständige Behörde auf die
Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete
Person übertragen. Die Anordnung ist an den Besitzer der Mengen zu richten.
Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
§ 5
Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung über den Preis nicht zu-
stande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde des Lagerungsortes
endgültig festgesetzt. Diese entscheidet ferner endgültig über alle Streitigkeiten,
die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zur Überlassung und aus
der Überlassung ergeben.
§ 6
Die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. darf über den Verbrauchszucker
nur nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers verfügen.