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(Nr. 4750) Bekanntmachung wegen Ergänzung der Bekanntmachung über zuckerhaltige
Futtermittel. Vom 27. Mai 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen, die Bekanntmachung über zuckerhaltige Futter-
mittel vom 12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 78) wie folgt zu ändern:
I
Abs. 2 des § 3 erhält folgende Fassung:
Die Bezugsvereinigung ist verpflichtet, die am 31. Mai 1915 vorhandenen
Mengen fertiger zuckerhaltiger Futtermittel (Abs. 1), deren Überlassung sie verlangt
hat, auf Antrag der zur Überlassung Verpflichteten bis spätestens zum 15. Juli 1915
zu übernehmen. Der Antrag auf Übernahme muß der Bezugsvereinigung in der
Zeit vom 1. bis 15. Juni 1915 unter genauer Angabe der Menge und Art durch
eingeschriebenen Brief zugestellt werden. In diesem Falle ist dem zur Über-
lassung Verpflichteten für die Lagerkosten und die Versicherung für die Zeit
nach dem 31. Mai 1915 bis zur Übernahme eine Vergütung von 3 Pfennig
für je 50 Kilogramm und jeden angefangenen Monat zu zahlen. Wird der Nach-
weis erbracht, daß die tatsächlichen Kosten höher sind, so wird dieser Betrag ver-
gütet. Der Preis ist mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont für
die Zeit vom 15. Juni 1915 bis zur Bezahlung zu verzinsen. Die Versand-
verfügung muß dem zur Überlassung Verpflichteten so rechtzeitig zugestellt sein,
daß er in der Lage ist, sein Lager bis zum 15. Juli 1915 zu räumen.
II
Hinter § 3 ist folgender neuer § 3a einzufügen:
Soweit nicht der Fall des § 3 Abs. 2 vorliegt, ist die Bezugsvereinigung
verpflichtet, die Mengen, deren käufliche Überlassung sie verlangt (§§ 2 und 3)
spätestens bis zum 30. November 1915 einschließlich zu übernehmen.
Die zur Überlassung Verpflichteten (§§ 2 und 3) haben auf Verlangen der
Bezugsvereinigung die Mengen, die diese von ihnen übernommen hat, zu ver-
wahren und gegen Feuersgefahr zu versichern; sie können die Mengen ungetrennt