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von den ihnen verbleibenden Mengen aufbewahren, wenn die gesonderte Auf-
bewahrung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Für die
Verwahrung und Versicherung erhalten sie bei Zucker und Zuckerfutter 3 Pfennig,
bei Melasse 2 Pfennig für je 50 Kilogramm und jeden angefangenen Monat.
Wird der Nachweis erbracht, daß die tatsächlichen Kosten höher sind, so wird
dieser Betrag vergütet. Als Übernahme im Sinne des Abs. 1 gilt auch die
Erteilung des Verwahrungsauftrags (Satz 1).
III
§ 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Bezugsvereinigung hat dem Verkäufer für die von ihr übernommene
Ware binnen 14 Tagen nach der Übernahme (§§ 3 und 3a) einen angemessenen
Preis zu zahlen; im Falle des § 3 muß indessen die Zahlung spätestens bis zum
15. Juli 1915 erfolgen.
IV
Hinter § 5 ist folgender neuer § 5 a einzufügen:
Soweit nicht der Fall des § 3 Abs. 2 vorliegt, erhöhen sich die Preise für
Waren, welche am 1. Juni 1915 von der Bezugsvereinigung noch nicht über-
nommen sind, für jeden angefangenen Kalendermonat, um den die Übernahme
später erfolgt, bei Rohmelasse um 5 Pfennig, im übrigen um 10 Pfennig für
je 50 Kilogramm. Maßgebend für die Berechnung ist der Zeitpunkt, an dem
der Versand- oder Verwahrungsauftrag dem Verpflichteten zugegangen ist.
V
Im § 6 ist hinter Satz 1 einzufügen:
Für Waren, die nach dem 20. Mai 1915 bestellt werden, erhöht sich der
zugrunde zu legende Preis für je 50 Kilogramm und jeden angefangenen Monat
um 10 Pfennig, wobei die Monatsfrist vom 20. Tage des einen zum 19. Tage
des nächsten Kalendermonats zu berechnen ist; maßgebend für die Berechnung
ist der Monat, in dem die Ware nach dem Inhalt der Bestellung zu liefern ist.