Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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von den ihnen verbleibenden Mengen aufbewahren, wenn die gesonderte Auf- 
bewahrung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Für die 
Verwahrung und Versicherung erhalten sie bei Zucker und Zuckerfutter 3 Pfennig, 
bei Melasse 2 Pfennig für je 50 Kilogramm und jeden angefangenen Monat. 
Wird der Nachweis erbracht, daß die tatsächlichen Kosten höher sind, so wird 
dieser Betrag vergütet. Als Übernahme im Sinne des Abs. 1 gilt auch die 
Erteilung des Verwahrungsauftrags (Satz 1). 
III 
§ 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
Die Bezugsvereinigung hat dem Verkäufer für die von ihr übernommene 
Ware binnen 14 Tagen nach der Übernahme (§§ 3 und 3a) einen angemessenen 
Preis zu zahlen; im Falle des § 3 muß indessen die Zahlung spätestens bis zum 
15. Juli 1915 erfolgen. 
IV 
Hinter § 5 ist folgender neuer § 5 a einzufügen: 
Soweit nicht der Fall des § 3 Abs. 2 vorliegt, erhöhen sich die Preise für 
Waren, welche am 1. Juni 1915 von der Bezugsvereinigung noch nicht über- 
nommen sind, für jeden angefangenen Kalendermonat, um den die Übernahme 
später erfolgt, bei Rohmelasse um 5 Pfennig, im übrigen um 10 Pfennig für 
je 50 Kilogramm. Maßgebend für die Berechnung ist der Zeitpunkt, an dem 
der Versand- oder Verwahrungsauftrag dem Verpflichteten zugegangen ist. 
V 
Im § 6 ist hinter Satz 1 einzufügen: 
Für Waren, die nach dem 20. Mai 1915 bestellt werden, erhöht sich der 
zugrunde zu legende Preis für je 50 Kilogramm und jeden angefangenen Monat 
um 10 Pfennig, wobei die Monatsfrist vom 20. Tage des einen zum 19. Tage 
des nächsten Kalendermonats zu berechnen ist; maßgebend für die Berechnung 
ist der Monat, in dem die Ware nach dem Inhalt der Bestellung zu liefern ist.
	        
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