Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4756) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf des Landsturms. Vom 28. Mai 1915. 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Aufruf des Landsturms, 
vom 28. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) wird nachstehendes zur Kenntnis 
gebracht: 
1. Die im Inland sich aufhaltenden Aufgerufenen haben sich, soweit es 
noch nicht geschehen ist, bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsorts in 
der Zeit vom 8. bis einschließlich 10. Juni 1915 zur Landsturmrolle 
anzumelden. 
2. Die Aufgerufenen, die sich im Ausland aufhalten, haben sich, soweit 
es möglich und noch nicht geschehen ist, alsbald schriftlich oder münd- 
lich bei den deutschen Auslandsvertretungen zur Eintragung in be- 
sondere, von diesen zu führende Listen zu melden. 
Berlin, den 28. Mai 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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