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(Nr. 4760) Bekanntmachung, betreffend Betriebsauflage für den Sommerbrand in landwirt-
schaftlichen Brennereien im Betriebsjahr 1914/15. Vom 4. Juni 1915.
Der Bundesrat hat beschlossen:
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) wird für das Betriebsjahr 1914/15 gestattet,
daß bei landwirtschaftlichen Brennereien, die im Laufe dieses Betriebs-
jahrs Kartoffeln oder Mais verarbeiten, von der in § 43 Ziffer 2 und
in § 46 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-
Gesetzbl. S. 661) vorgesehenen Erhöhung der Betriebsauflage um
3 Mark vom Hektoliter Alkohol abgesehen wird.
Berlin, den 4. Juni 1915.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Jahn
Berichtigung
Auf Seite 206 des Reichs-Gesetzblatts von 1915 ist am Schlusse des
§ 9 der in ihrer veränderten Fassung veröffentlichten Bekanntmachung über die
Bereitung von Backware folgender dritter Absatz nachzutragen:
„Die Landeszentralbehörden können das Bereiten von Kuchen auf
bestimmte Wochentage beschränken.“
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.