Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4760) Bekanntmachung, betreffend Betriebsauflage für den Sommerbrand in landwirt- 
schaftlichen Brennereien im Betriebsjahr 1914/15. Vom 4. Juni 1915. 
Der Bundesrat hat beschlossen: 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) wird für das Betriebsjahr 1914/15 gestattet, 
daß bei landwirtschaftlichen Brennereien, die im Laufe dieses Betriebs- 
jahrs Kartoffeln oder Mais verarbeiten, von der in § 43 Ziffer 2 und 
in § 46 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 661) vorgesehenen Erhöhung der Betriebsauflage um 
3 Mark vom Hektoliter Alkohol abgesehen wird. 
Berlin, den 4. Juni 1915. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Jahn 
  
Berichtigung 
Auf Seite 206 des Reichs-Gesetzblatts von 1915 ist am Schlusse des 
§ 9 der in ihrer veränderten Fassung veröffentlichten Bekanntmachung über die 
Bereitung von Backware folgender dritter Absatz nachzutragen: 
„Die Landeszentralbehörden können das Bereiten von Kuchen auf 
bestimmte Wochentage beschränken.“ 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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