— 327 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 77
Inhalt: Gesetz zur Einschränkung der Verfügungen über Miet- und Pachtzinsforderungen. S. 327.
(Nr. 4761) Gesetz zur Einschränkung der Verfügungen über Miet- und Pachtzinsforderungen.
Vom 8. Juni 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt: ·
Artikel 1
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
(Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 713) wird dahin geändert:
I. An die Stelle des § 57 treten folgende Vorschriften:
§ 57
Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, so
finden die Vorschriften der §§ 571, 572, des § 573 Satz 1 und der
§§ 574, 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 57a
und 57b entsprechende Anwendung.
§ 57a
Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist aus-
geschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie
zulässig ist.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 79
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juni 1915.