Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 57 b 
Soweit nach den Vorschriften des § 573 Satz 1 und der §§ 574, 
575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Wirkung von Verfügungen 
und Rechtsgeschäften über den Miet- oder Pachtzins der Übergang des 
Eigentums in Betracht kommt, ist an dessen Stelle die Beschlagnahme 
des Grundstücks maßgebend. Ist dem Mieter oder Pächter der Be- 
schluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, zugestellt, 
so gilt mit der Zustellung die Beschlagnahme als dem Mieter oder 
Pächter bekannt, die Zustellung erfolgt auf Antrag des Gläubigers 
an die von ihm bezeichneten Personen. Dem Beschlusse soll eine Be- 
lehrung über die Bedeutung der Beschlagnahme für den Mieter oder 
Pächter beigefügt werden. Das Gericht hat auf Antrag des Gläubigers 
zur Feststellung der Mieter und Pächter eines Grundstücks Ermitte- 
lungen zu veranlassen; es kann damit einen Gerichtsvollzieher oder einen 
sonstigen Beamten beauftragen, auch die zuständige örtliche Behörde 
um Mitteilung der ihr bekannten Mieter und Pächter ersuchen. 
Der Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsversteigerung steht 
die Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsverwaltung gleich, wenn 
sie bis zum Zuschlag fortgedauert hat. Ist dem Mieter oder Pächter 
der Beschluß, durch den ihm verboten wird, an den Schuldner zu 
zahlen, zugestellt, so gilt mit der Zustellung die Beschlagnahme als 
dem Mieter oder Pächter bekannt. 
Auf Verfügungen und Rechtsgeschäfte des Zwangsverwalters 
finden diese Vorschriften keine Anwendung. 
II. Der § 183 erhält folgende Fassung: 
Im Falle der Vermietung oder Verpachtung des Grundstuck 
finden die in den §§ 57a und 57b vorgesehenen Maßgaben keine 
Anwendung. 
Artikel 2 
Das Bürgerliche Gesetzbuch (Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 195) wird dahin 
abgeändert: 
I. Im § 573 Satz 1 werden die Worte ,,und das folgende“ gestrichen; 
ferner wird folgender neue Halbsatz hinzugefügt: 
erfolgt der Übergang des Eigentums innerhalb des letzten halben 
Monats eines Kalendervierteljahrs, so ist die Verfügung auch 
insoweit wirksam, als sie sich auf den Mietzins für das folgende 
Kalendervierteljahr bezieht. 
II. Im § 574 Satz 1 werden die Worte „soweit es sich nicht auf den 
Mietzins für eine spätere Zeit als das Kalendervierteljahr, in welchem 
der Mieter von dem Übergange des Eigentums Kenntnis erlangt, und 
das folgende Vierteljahr bezieht“ ersetzt durch die Worte ,,soweit es
	        
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