— 328 —
§ 57 b
Soweit nach den Vorschriften des § 573 Satz 1 und der §§ 574,
575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Wirkung von Verfügungen
und Rechtsgeschäften über den Miet- oder Pachtzins der Übergang des
Eigentums in Betracht kommt, ist an dessen Stelle die Beschlagnahme
des Grundstücks maßgebend. Ist dem Mieter oder Pächter der Be-
schluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, zugestellt,
so gilt mit der Zustellung die Beschlagnahme als dem Mieter oder
Pächter bekannt, die Zustellung erfolgt auf Antrag des Gläubigers
an die von ihm bezeichneten Personen. Dem Beschlusse soll eine Be-
lehrung über die Bedeutung der Beschlagnahme für den Mieter oder
Pächter beigefügt werden. Das Gericht hat auf Antrag des Gläubigers
zur Feststellung der Mieter und Pächter eines Grundstücks Ermitte-
lungen zu veranlassen; es kann damit einen Gerichtsvollzieher oder einen
sonstigen Beamten beauftragen, auch die zuständige örtliche Behörde
um Mitteilung der ihr bekannten Mieter und Pächter ersuchen.
Der Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsversteigerung steht
die Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsverwaltung gleich, wenn
sie bis zum Zuschlag fortgedauert hat. Ist dem Mieter oder Pächter
der Beschluß, durch den ihm verboten wird, an den Schuldner zu
zahlen, zugestellt, so gilt mit der Zustellung die Beschlagnahme als
dem Mieter oder Pächter bekannt.
Auf Verfügungen und Rechtsgeschäfte des Zwangsverwalters
finden diese Vorschriften keine Anwendung.
II. Der § 183 erhält folgende Fassung:
Im Falle der Vermietung oder Verpachtung des Grundstuck
finden die in den §§ 57a und 57b vorgesehenen Maßgaben keine
Anwendung.
Artikel 2
Das Bürgerliche Gesetzbuch (Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 195) wird dahin
abgeändert:
I. Im § 573 Satz 1 werden die Worte ,,und das folgende“ gestrichen;
ferner wird folgender neue Halbsatz hinzugefügt:
erfolgt der Übergang des Eigentums innerhalb des letzten halben
Monats eines Kalendervierteljahrs, so ist die Verfügung auch
insoweit wirksam, als sie sich auf den Mietzins für das folgende
Kalendervierteljahr bezieht.
II. Im § 574 Satz 1 werden die Worte „soweit es sich nicht auf den
Mietzins für eine spätere Zeit als das Kalendervierteljahr, in welchem
der Mieter von dem Übergange des Eigentums Kenntnis erlangt, und
das folgende Vierteljahr bezieht“ ersetzt durch die Worte ,,soweit es