Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 330 — 
Artikel 5 
Ist das Miet- oder Pachtverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
begründet worden, so bleiben für die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften, die zwischen 
dem Mieter oder Pächter und dem Vermieter oder Verpächter in Ansehung der 
Miet- oder Pachtzinsforderung vorgenommen werden, die im Artikel 2 und im Artikel 3 
unter 1 bezeichneten Vorschriften in der bisherigen Fassung maßgebend, soweit es 
sich um den Miet- oder Pachtzins für die Zeit bis zu dem ersten Termine handelt, 
für den die Kündigung des Miet- oder Pachtverhältnisses zulässig ist. 
Artikel 6 
Dieses Gesetz tritt am 20. Juni 1915 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 8. Juni 1915. 
(L. S.) Wilhelm 
von Bethmann Hollweg 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.