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§ 6
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt,
zur Ermittlung richtiger Angaben über die Ernteflächen die Grundstücke der zur
Angabe Verpflichteten zu betreten und Messungen vorzunehmen, auch hinsichtlich
der Größe der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von
den Gerichts- oder Steuerbehörden einzuholen.
§ 7
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung.
Dem Kaiserlichen Statistischen Amte sind die Ausführungsbestimmungen
bis zum 1. Juli 1915 einzusenden.
§ 8
Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist eine nach Bezirken der unteren
Verwaltungsbehörden gegliederte Zusammenstellung der Ergebnisse (Muster III)
bis zum 5. August 1915 einzusenden.
§ 9
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich die
Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungs-
bestimmungen der Landeszentralbehörden verpflichtet sind, nicht oder wissentlich
unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die fahrlässig die
Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungs-
bestimmungen der Landeszentralbehörden verpflichtet sind nicht oder unrichtig
oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
§ 10
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 10. Juni 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück