Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über 
das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs 
und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren 
Menge und Herkunft, zu erteilen. 
  
  
  
  
§ 8 
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung 
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen un 
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- 
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- 
oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 
§ 9 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. § 
10 
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis 
bis zu drei Monaten wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften über das Durchmahlen des Getreides (§§ 1, 2, 3) 
sowie über das Mischen des Weizenmehls (§ 5) zuwiderhandelt; 
2. wer den Vorschriften des § 8 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet 
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs- 
geheimnissen sich nicht enthält; 
3. wer den nach § 9 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Un- 
ternehmers ein. · 
§ 11 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des § 6 zuwider den Eintritt in die Räume, die 
Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die Ent- 
nahme einer Probe verweigert; 
2. wer die in Gemäßheit des § 7 von ihm erforderte Auskunft nicht 
erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben 
macht. 
§ 12 
Diese Verordnung tritt mit dem 11. Januar 1915 in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Die Bekanntmachungen über das Ausmahlen von Brotgetreide vom 
28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzdzl. S. 461) und vom 19. Dezember 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 535) werden aufgehoben. 
Berlin, den 5. Januar 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
2°
	        
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