— 343 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 75
Inhalt: Bekanntmachung über die Verarbeitung von Kartoffeln in den Brennereien. S. 343. —
Bekanntmachung über die abgabenfreie Verwendung von Salz zum Einsalzen von Garneelen
(Krabben). S 344.
(Nr. 4766) Bekanntmachung über die Verarbeitung von Kartoffeln in den Brennereien.
Vom 17. Juni 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I
Brennereien jeder Art dürfen bis einschließlich 15. August 1915 Kartoffeln
verarbeiteen, ohne daß ihnen hieraus für die künftige steuerliche Behandlung ein
Nachteil entsteht. Diese Kartoffelverarbeitung gilt insbesondere für Brennereien,
die bisher andere Stoffe verarbeitet haben, nicht als Betriebswechsel im Sinne
der Branntweinsteuergesetze.
ll
Der in der angegebenen Zeit aus Kartoffeln gewonnene Branntwein ist
ohne Einhaltung einer bestimmten Erzeugungsgrenze als innerhalb des Durch-
schnittsbrandes hergestellt zu behandeln. Der von der einzelnen Brennerei über
den ihr auf Grund der Verordnungen vom 15. Oktober 1914 und 4. Februar 1915
(Reichs-Gesetzbl. für 1914 S. 434, für 1915 S. 57) zugewiesenen Durchschnitts-
brand hinaus hergestellte Branntwein ist aber als Überbrand anzusehen, wenn zu
seiner Erzeugung neben Kartoffeln noch andere Rohstoffe verwendet worden sind.
Berlin, den 17. Juni 1915.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. Helfferich
Relchs-Gesetzbl. 1915. 83
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juni 1915.