Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 343 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 75 
Inhalt: Bekanntmachung über die Verarbeitung von Kartoffeln in den Brennereien. S. 343. — 
Bekanntmachung über die abgabenfreie Verwendung von Salz zum Einsalzen von Garneelen 
(Krabben). S 344. 
(Nr. 4766) Bekanntmachung über die Verarbeitung von Kartoffeln in den Brennereien. 
Vom 17. Juni 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
I 
Brennereien jeder Art dürfen bis einschließlich 15. August 1915 Kartoffeln 
verarbeiteen, ohne daß ihnen hieraus für die künftige steuerliche Behandlung ein 
Nachteil entsteht. Diese Kartoffelverarbeitung gilt insbesondere für Brennereien, 
die bisher andere Stoffe verarbeitet haben, nicht als Betriebswechsel im Sinne 
der Branntweinsteuergesetze. 
 ll 
Der in der angegebenen Zeit aus Kartoffeln gewonnene Branntwein ist 
ohne Einhaltung einer bestimmten Erzeugungsgrenze als innerhalb des Durch- 
schnittsbrandes hergestellt zu behandeln. Der von der einzelnen Brennerei über 
den ihr auf Grund der Verordnungen vom 15. Oktober 1914 und 4. Februar 1915 
(Reichs-Gesetzbl. für 1914 S. 434, für 1915 S. 57) zugewiesenen Durchschnitts- 
brand hinaus hergestellte Branntwein ist aber als Überbrand anzusehen, wenn zu 
seiner Erzeugung neben Kartoffeln noch andere Rohstoffe verwendet worden sind. 
Berlin, den 17. Juni 1915. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. Helfferich 
Relchs-Gesetzbl. 1915. 83 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juni 1915.
	        
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