(Nr. 4602) Bekanntmachung uber das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot. Vom
5. Januar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs.Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Es darf nicht verfüttert werden:
1. mahlfähiger Roggen und Weizen, auch gequetscht, geschroten oder sonst
zerkleinert;
mahlfähiger Roggen und Weizen, mit anderer Frucht gemischt;
Roggen- und Weizenmehl, das allein oder mit anderem Mehle gemischt
zur Brotbereitung geeignet ist;
Mischungen, denen solches Mehl beigemischt ist;
Brot mit Ausnahme von verdorbenem Brot und Brotabfällen.
§ 2
Die im § 1 genanten Erxzeugnisse dürfen auch zum Bereiten von Futter-
mitteln, wozu auch das Schroten gehört, nicht verwendet werden.
§ 3
Die Landeszentralbehörden können die Verwendung von mahlfähigem Roggen
und Weizen, insbesondere das Schroten, sowie die Verwendung von Roggen- und
Weizenmehl (§ 1 Nr. 3) zu anderen Zwecken als zur menschlichen Nahrung noch
weiter beschränken oder verbieten. §
4
Soweit dringende wirtschaftliche Bedürfnisse vorliegen, können die Landes-
zentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden das Verfüttern von
Roggen, der im landwirtschaftlichen Betriebe des Viehhalters erzeugt ist, für das
in diesem Betriebe gehaltene Vieh allgemein für bestimmte Gegenden und be-
stimmte Arten von Wirtschaften oder im Einzelfalle zulassen.
§ 5
Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten
Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Futtermittel hergestellt
werden oder in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, jederzeit, in die Räume,
in denen Futtermittel aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt werden, während der
Geschäftszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeich-
nungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung
gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Probe
amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die entnommene Probe
eine angemessene Entschädigung zu leisten.