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Die Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl
vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 460) wird aufgehoben. Sofern
von den Landeszentralbehörden nichts anderes bestimmt ist oder bestimmt wird,
bleiben die Bestimmungen, welche sie auf Grund der §§ 2, 4 dieser Bekannt-
machung erlassen haben, in Kraft; Zuwiderhandlungen werden nach § 9 der vor-
stehenden Verordnung bestraft.
Berlin, den 5. Januar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4603) Bekanntmachung über die Bereitung von Backware. Vom 5. Januar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Als Roggenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware, mit Aus-
nahme des Kuchens, zu deren Bereitung mehr als dreißig Gewichtsteile Roggen-
mehl auf siebzig Gewichtsteile an anderen Mehlen oder mehlartigen Stoffen
verwendet werden.
Als Weizenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt, abgesehen von dem
Falle des § 5 Abs. 4 Satz 2, jede Backware, mit Ausnahme des Kuchens, zu
deren Bereitung Weizenmehl verwendet wird.
Als Kuchen im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware, zu deren
Bereitung mehr als zehn Gewichtsteile Zucker auf neunzig Gewichtsteile Mehl
oder mehlartiger Stoffe verwendet werden.
§ 2
Bei der Bereitung von Brot dürfen ungemischtes Weizenmehl, Weizen-
und Roggenauszugsmehl nicht verwendet werden.
§ 3
Bei der Bereitung von Weizenbrot muß Weizenmehl in einer Mischung
verwendet werden, die dreißig Gewichtsteile Roggenmehl unter hundert Teilen des
Gesamtgewichts enthält; der Weizengehalt kann bis zu zwanzig Gewichtsteilen
durch Kartoffelstärkemehl oder andere mehlartige Stoffe ersetzt werden.