Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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c) den Kommunalverbänden das erforderliche Mehl rechtzeitig zu liefern; 
d) für die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände zu sorgen; 
e) den Betrieben (§ 14 Abs. 1d) die festgesetzten Brotgetreide- oder Mehl- 
mengen zu liefern. . 
§ 16 
Die Kommunalverbände haben unbeschadet des § 50 Abs. 1 und des 
§ 59 Abs. 2 auf Erfordern der Reichsgetreidestelle Auskunft zu geben und ihren 
Anweisungen Folge zu leisten. 
III. Bewirtschaftung des Brotkgekreides 
§ 17 
Die Kommunalverbände haben auf Grund der Ernteflächenerhebung nach 
der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 331) und 
der Ermittlungen der Ernte nach den Schätzungen durch Sachverständige bis zum 
1. August 1915 der Reichsgetreidestelle anzugeben, wie groß die Ernteerträge ihres 
Bezirkes nach den einzelnen Getreidearten zu schätzen sind. Sie haben ferner die 
Zahl der Selbstversorger (§ 6 Abs. 1 a) und der versorgungsberechtigten Bevölke- 
rung mitzuteilen, sowie anzugeben, welche Mengen als Saatgetreide in Betrieben 
der im § 6 Abs. 1 c bezeichneten Art gezogen sind und voraussichtlich an Empfänger 
außerhalb des Kommunalverbandes geliefert werden. 
§ 18 
Jeder Kommunalverband hat unbeschadet des ihm nach § 20 Abs. 1 Satz 2 
zustehenden Rechtes dafür zu sorgen, daß die beschlagnahmten Vorräte zweck 
entsprechend aufbewahrt und ordnungsmäßig behandelt werden. 
Der Gemeindevorstand hat dafür zu sorgen, daß das Saatgut (§ 6 Abs. 1b, 
Abs. 3) aufbewahrt und zur Bestellung wirklich verwendet wird. 
§ 19 
Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes darf Brotgetreide, das ihm 
gehört oder für ihn beschlagnahmt ist, vorbehaltlich der §§ 5, 27 Abs. 2 nur mit 
Genehmigung der Reichsgetreidestelle entfernt werden. Der Genehmigung bedarf 
es nicht, wenn es an die Reichsgetreidestelle oder zu Saatzwecken (Saatgetreide) 
Saatgut) geliefert werden soll. 
Der Kommunalverband darf Brotgetreide oder Mehl an die nach § 14 
Abs. 1d bezeichneten Betriebe nur mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle liefern. 
Er darf die Verfütterung von Hinterkorn nur gemäß den Festsetzungen der Reichs- 
getreidestelle (§ 14 Abs. 1 g) zulassen. 
§ 20 
Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß die von der Reichs- 
getreidestelle festgesetzten Mengen innerhalb der bestimmten Fristen (§ 14 Abs. 1f)
	        
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