Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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V. Verbrauchsregelung 
§ 47 
Die Kommunalverbände haben den Verbrauch der Vorräte in ihrem Bezirke 
zu regeln, insbesondere die Verteilung von Mehl an Bäcker, Konditoren und 
Kleinhändler vorzunehmen. Dabei darf insgesamt nicht mehr Mehl abgegeben 
werden als die von der Reichsgetreidestelle für den Zeitraum festgesetzte Menge. 
Grieß, Graupen, Teigwaren sowie Kinder- und Kraftmehle fallen nicht 
unter diese Verbrauchsregelung; die Reichsgetreidestelle kann bestimmen, was als 
Grieß, Graupen, Teigwaren, Kinder- und Kraftmehl anzusehen ist. 
§ 48 
Die Kommunalverbände haben zu diesem Zwecke insbesondere 
a) Händlern, Bäckern und Konditoren die Abgabe von Mehl und Back- 
waren außerhalb des Bezirkes ihrer gewerblichen Niederlassung vor- 
behaltlich der Vorschrift des § 14 Abs. 14 zu verbieten; soweit es 
besondere wirtschaftliche Verhältnisse erfordern, darf der Kommunal- 
verband Ausnahmen von dem Verbote zulassen; 
b) eine Mehlverteilungsstelle für ihren Bezirk einzurichten; 
c) durch Ausgabe von Brotkarten oder Brotküchern eine Verbrauchs- 
regelung einzuführen, die den Verbrauch des einzelnen wirksam erfaßt; 
d) ausreichende Maßnahmen zur Kontrolle der Selbstversorger (§ 6 Abs. 1a) 
zu treffen. 
§ 49 
Die Kommunalverbände können zu diesem Zwecke ferner insbesondere 
a) anordnen, daß nur Backwaren von bestimmter Zusammensetzung, Größe 
und Gewicht bereitet werden dürfen, und Preise hierfür festsetzen; 
b) das Mahlen des Brotgetreides auch in solchen Mühlen gestatten, die das 
vom Bundesrat oder von der Reichsgetreidestelle bestimmte Ausmahl- 
verhältnis nicht erreichen, aber wenigstens bis zu siebzig vom Hundert 
ausmahlen können in diesem Falle sind sie befugt, das Ausmahlverhältnis 
entsprechend festzusetzen; 
c) die Abgabe und die Entnahme von Mehl und Backwaren auf be- 
stimmte Abgabestellen und Zeiten sowie in anderer Weise beschränken; 
d) nähere Bestimmungen mit Genehmigung der höheren Verwaltungs- 
behörde darüber erlassen, wer als Selbstversorger (§ 6 Abs. 1a) anzu- 
sehen ist. 
§ 50 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver- 
waltungsbehörden können den Geschäftsbetrieb der Kommunalverbände beauf- 
sichtigen und die Art der Regelung (§§ 47 bis 49) vorschreiben. 
 
	        
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