§ 4
Weizenbrot darf nur in Stücken von höchstens hundert Gramm Gewicht
bereitet werden, soweit nicht die Landeszentralbehörde aus besonderen Gründen zur
weiteren Einschränkung des Verbrauchs von Weizenbrot etwas anderes bestimmt.
Die Landeszentralbehörden können bestimmte Formen und Gewichte vorschreiben.
§ 5
Bei der Bereitung von Roggenbrot muß auch Kartoffel verwendet werden.
Der Kartoffelgehalt muß bei Verwendung von Kartoffelflocken, Kartoffelwalz-
mehl oder Kartoffelstärkemehl mindestens zehn Gewichtsteile auf neunzig Gewichts-
teile Roggenmehl betragen. Werden gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet,
so muß der Kartoffelgehalt mindestens dreißig Gewichtsteile auf neunzig Gewichts-
teile Roggenmehl betragen.
Roggenbrot, zu dessen Bereitung mehr Gewichtsteile Kartoffel verwendet
sind, muß mit dem Buchstaben -K- bezeichnet werden. Werden mehr als zwanzig
Gewichtsteile Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl, oder
werden mehr als vierzig Gewichtsteile gequetschte oder geriebene Kartoffeln ver-
wendet, so muß das Brot mit den Buchstaben -KK- bezeichnet werden.
Zur Bereitung von Roggenbrot darf Weizenmehl nicht verwendet werden.
Die Landeszentralbehörden können aus besonderen Gründen zulassen, daß das
Roggenmehl bis zu dreißig Gewichtsteilen durch Weizenmehl ersetzt wird.
Statt Kartoffel kann Gerstenmehl, Hafermehl, Reismehl oder Gerstenschrot
in derselben Menge wie Kartoffelflocken verwendet werden.
§ 6
Die Bestimmungen des § 5 gelten nicht für reines Roggenbrot, das aus
Roggenmehl bereitet ist, zu dessen Herstellung der Roggen bis zu mehr als drei-
undneunzig vom Hundert durchgemahlen ist.
§ 7
Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß Roggenbrot nur in
Stücken von bestimmten Formen und Gewichten bereitet wird.
§ 8
Bei der Bereitung von Kuchen darf nicht mehr als die Hälfte des Gewichts
der verwendeten Mehle oder mehlartigen Stoffe aus Weizen bestehen.
§ 9
Alle Arbeiten, die zur Bereitung von Backware dienen, sind in Bäckereien
und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb darstellen, in der Zeit
von sieben Uhr abends bis sieben Uhr morgens verboten.