Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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2. Mehl aus Brotgetreide oder aus Hafer, das allein oder mit anderem 
Mehl gemischt zur Brotbereitung geeignet ist; 
3. Mischungen, denen solches Mehl beigemischt ist, 
4. Brotabfälle und Brot, die zur menschlichen Ernährung geeignet sind. 
Die im Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen auch zum Bereiten von Futter- 
mitteln, wozu auch das Schroten gehört, nicht verwendet werden. 
§ 2 
Brotgetreide, allein oder mit anderem Getreide außer Hafer gemengt, das 
von dem Kommunalverbande, dem es gehört oder für den es beschlagnahmt ist, 
oder von der Reichsgetreidestelle als zur menschlichen Ernährung ungeeignet frei, 
gegeben ist, darf verfüttert und zu Futtermitteln verarbeitet werden. 
§ 3 
Die Landeszentralbehörden können die Verwendung von mahlfähigem 
Brotgetreide, insbesondere das Schroten, sowie die Verwendung von Mehl (§ 1 
Abs. 1 Nr. 2 und 3) zu anderen Zwecken als zur menschlichen Nahrung noch weiter 
beschränken oder verbieten. 
§ 4 
Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten 
Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Futtermittel hergestellt 
werden oder in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, jederzeit, in die Räume, 
in denen Futtermittel aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt werden, während der 
Geschäftszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeich- 
nungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Unter- 
suchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil 
der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die ent- 
nommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten. 
§ 5 
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Futtermittel hergestellt werden 
oder Vieh gehalten wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Auf- 
sichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachver- 
ständigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Er- 
zeugnisse, über den Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung oder 
zur Verfütterung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und 
Herkunft, zu erteilen. 
§ 6 
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung 
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und 
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver-
	        
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